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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

tionspflicht für die erklärten Ziele <strong>der</strong> Transparenz <strong>und</strong> <strong>der</strong> Chancengleichheit <strong>der</strong> Investoren<br />

<strong>und</strong> hat zur besseren Beurteilung <strong>der</strong> Schwere des Verstosses eine Bewertungsskala eingerichtet.<br />

Bei Vorliegen mehrerer Regelverstösse fliessen die verschiedenen Zuwi<strong>der</strong>handlungen in<br />

eine Gesamtsanktion ein. 1187<br />

aa) Emittenten<br />

Von einer schweren Verletzung ist demnach bei den Verstössen gegen die Emittentenpflichten<br />

immer dann auszugehen, wenn wesentliche Elemente zur Beurteilung des Unternehmens<br />

inkorrekt o<strong>der</strong> gar nicht wie<strong>der</strong>gegeben werden <strong>und</strong> deswegen bei Anlegern <strong>und</strong> Aktionären<br />

ein falsches o<strong>der</strong> unvollständiges Bild entsteht. Bei den wesentlichen Elementen handelt es<br />

sich zum einen um zentrale Grössen <strong>der</strong> finanziellen Berichterstattung (<strong>der</strong> Jahresabschluss<br />

wird z.B. als eines <strong>der</strong> zentralen Elemente zur Beurteilung <strong>der</strong> Ertrags-, Vermögens- <strong>und</strong> Finanzlage<br />

sowie <strong>der</strong> Aussichten einer Gesellschaft betrachtet), zum an<strong>der</strong>en sind aber auch die<br />

zwingenden Angaben zur Corporate Governance 1188 sowie die fristgerechte Meldung <strong>der</strong> Management-Transaktionen<br />

relevant. In diesem Sinn erachtet die <strong>SIX</strong> z.B. eine fehlerhafte Bewertung<br />

von einem wesentlichen Aktivum, die zu einer falschen Information <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitsbzw.<br />

Publikumsaktionäre geführt hat, als eine schwere Verletzung <strong>der</strong> IFRS <strong>und</strong> damit von<br />

Art. 66 KR. 1189 Das Weglassen einer entscheidenden Tatsache in einer Medienmitteilung,<br />

wodurch die wirtschaftliche Situation <strong>der</strong> Gesellschaft verschleiert wird, stellt immerhin noch<br />

eine mittelschwere Verletzung dar. 1190 Wenn hingegen eine nicht fristgerecht publizierte Information<br />

nur wenig auswertbares Wissen enthält <strong>und</strong> somit zu keiner signifikanten Ungleichbehandlung<br />

bestimmter Anspruchsgruppen führt, ist nur von einer leichten Verletzung<br />

o<strong>der</strong> gar einem leichten Versehen auszugehen. 1191 Schliesslich leitet die <strong>SIX</strong> die Schwere einer<br />

Verletzung von <strong>der</strong> Dauer des Verstosses gegen Börsenpflichten ab – d.h. z.B. wie lange<br />

<strong>der</strong> Emittent seiner Meldepflicht nicht nachkommt <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Folge das Handelssystem mit<br />

falschen Angaben arbeitet. 1192<br />

1187 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 8.12.2011 (SaKo 2011-AHP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11), Rz. 36.<br />

1188 Dabei handelt es sich nach Meinung <strong>der</strong> <strong>SIX</strong>-Rechtsprechungsorgane um jene Informationen, bei denen in<br />

Abweichung vom Gr<strong>und</strong>satz „comply or explain“ nur „comply“ gilt; so z.B. Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong><br />

Zulassungsstelle vom 23.11.2006 (ZUL/CG/I/06), Rz. 43.<br />

1189 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 25.3.2009 (SaKo-RLE II/08 – SaKo-AHP I/08), Rz. 11.<br />

1190 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 25.3.2009 (SaKo-RLE II/08 – SaKo-AHP I/08), Rz. 12.<br />

1191 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 18.12.2009 (SaKo 2009 - MT III/09, SaKo 2009 - MP I/09, SaKo<br />

2009 - AHP III/09), Rz. 12.<br />

1192 Entscheid von SER vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11), Rz. 68.<br />

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