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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

betroffensein <strong>der</strong> Individuen, die in irgendeiner Form mit ihm in Beziehung stehen. 309 Dies<br />

reiche jedoch m.E. für die Bejahung eines schützenswerten Interesses nicht aus. 310 Überdies<br />

bestünde bei einer grosszügigeren Einräumung des Beschwer<strong>der</strong>echts bei Anlegern die Gefahr,<br />

dass die Börse durch zeit- <strong>und</strong> kostenintensive Rechtsmittelverfahren von individuellen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch querulatorischen Anlegern an <strong>der</strong> wirksamen Durchsetzung <strong>der</strong> Zwangsmassnahmen<br />

zur Aufrechterhaltung des Anleger- <strong>und</strong> Funktionsschutzes gehin<strong>der</strong>t würde. 311<br />

ee)<br />

Öffentlich-rechtliche Klagemöglichkeit<br />

Da die Anleger folglich keine Möglichkeit haben, börsenintern o<strong>der</strong> zivilrechtlich gegen eine<br />

Entscheidung zu klagen, können sie sich faktisch nicht wehren. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> plädiert<br />

ein Teil <strong>der</strong> Lehre 312 dafür, das Beschwerdeverfahren bei <strong>der</strong> Börse doch - wie ursprünglich<br />

geplant 313 - verwaltungsrechtlich auszugestalten, da dies die Rechtsstellung <strong>der</strong> Anteilseigner<br />

markant verbessern würde. Denn das Verwaltungsrecht anerkennt, dass Verfügungen<br />

neben den eigentlichen Adressaten auch Dritte belasten können <strong>und</strong> räumt diesen Drittbetroffenen<br />

in Art. 48 Abs. 1 VwVG ebenfalls ein Beschwer<strong>der</strong>echt ein, falls sie durch die angefochtene<br />

Verfügung beson<strong>der</strong>s berührt sind <strong>und</strong> ein schutzwürdiges Interesse an <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Aufhebung haben. Entscheidend ist dabei, dass <strong>der</strong> Nichtadressat eine beson<strong>der</strong>s<br />

beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist 314 , d.h. dass ein persönliches Interesse<br />

besteht, das sich klar vom allgemeinen Interesse <strong>der</strong> Öffentlichkeit abhebt. Als schutzwürdiges<br />

Interesse gelten sowohl tatsächliche Interessen als auch Interessen wirtschaftlicher<br />

Natur. 315 Somit käme einem Anleger im Verwaltungsrecht gewiss ein Beschwer<strong>der</strong>echt zu.<br />

Darüber hinaus können die Rechte, die dem Anleger aus seinen Anteilen erwachsen, u.U. als<br />

wohlerworben angesehen werden. 316 Im Fall des früheren VR-Präsidenten <strong>der</strong> Rothorn-Bahn,<br />

<strong>der</strong> es bei <strong>der</strong> Fusion <strong>der</strong> Rothorn-Bahn mit <strong>der</strong> Bergbahnen Lenzerheide AG zur Bedingung<br />

gemacht hatte, dass die Gesellschaft börsenkotiert bleibt, ist wohl vom Vorliegen solcher<br />

wohlerworbener Aktionärsrechte auszugehen. Wenn nun durch die Dekotierung die Transpa-<br />

309 EIDAM, S. 127.<br />

310 vgl. bspw. die Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse bei BODMER, S. 159 f, aus dem sich m.E. ergibt, dass<br />

die Nachteile <strong>der</strong> Anleger wohl nicht erfasst werden dürften.<br />

311 So z.B.: HUBER/HODEL/STAUB GIEROW, S. 411; MÖHRLE, S. 145.<br />

312 WEBER, Neuordnung, S. 590; MAURER/VON DER CRONE, S. 407.<br />

313 Botschaft BEHG, 1404.<br />

314 HÄNER, S. 253.<br />

315 HAUSER/MATTLE, S. 93.<br />

316 KÜNG/HUBER/KUSTER, S. 139.<br />

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