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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Bankenpraxis <strong>und</strong> den legitimen Erwartungen [<strong>der</strong>] K<strong>und</strong>en abzuwickeln.“ 827 Die Norm, die<br />

sich bereits aus dem Auftragsrecht ergibt 828 , ist jedoch nicht „self-executing“, son<strong>der</strong>n nach<br />

gut schweizerischer Gesetzgebungstechnik allgemein gefasst <strong>und</strong> bedarf <strong>der</strong> Konkretisierung<br />

durch ein differenziertes Regelwerk 829 , namentlich FINMA-R<strong>und</strong>schreiben, Reglemente <strong>und</strong><br />

Weisungen <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> sowie entsprechende Standesregeln 830 . Darüber hinaus untersteht <strong>der</strong> Effektenhändler<br />

sowohl durch Gesetz 831 als auch durch Reglement 832 einer Journalführungs<strong>und</strong><br />

Meldepflicht, d.h. er muss die eingegangenen Aufträge <strong>und</strong> die von ihm getätigten Geschäfte<br />

mit allen Angaben, die für den Nachvollzug <strong>und</strong> die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, in einem Journal aufzeichnen <strong>und</strong> zusätzlich alle getätigten Abschlüsse in<br />

Form eines Trade Reports <strong>der</strong> Börse melden.<br />

aa)<br />

Gewährleistung eines effizienten Handels <strong>und</strong> einer bestmöglichen Erfüllung (best<br />

execution)<br />

Gemäss den aus Art. 11 BEHG resultierenden Verhaltensregeln ist <strong>der</strong> Effektenhändler verpflichtet,<br />

seine K<strong>und</strong>en auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verb<strong>und</strong>enen Risiken hinzuweisen,<br />

im Interesse <strong>der</strong> Marktintegrität je<strong>der</strong>zeit einen transparenten <strong>und</strong> fairen Handel zu<br />

gewährleisten sowie sicherzustellen, dass allfällige Interessenkonflikte seine K<strong>und</strong>en nicht<br />

benachteiligen. 833 Mit diesen Vorschriften wird ein doppelter Zweck verfolgt: Zum einen sollen<br />

die Investoren individuell durch Verhaltensvorschriften für die Effektenhändler als <strong>der</strong>en<br />

K<strong>und</strong>en geschützt werden, <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en sollen diese Verhaltenspflichten einen effizienten<br />

<strong>und</strong> transparenten Effektenhandelsmarkt allgemein gewährleisten. 834 Der „effiziente Handel“<br />

dient dabei <strong>der</strong> Sicherstellung von wirksamem Wettbewerb im Kapitalmarkt. 835 Denn wirksamer<br />

Wettbewerb kann nur über eine effiziente Börse erreicht werden. Wirksamer Wettbewerb<br />

erfor<strong>der</strong>t eine möglichst hohe Zahl von Marktteilnehmern <strong>und</strong> setzt einen regelmässigen<br />

Handel voraus<br />

Aus Art. 11 BEHG sowie den SBVg-Verhaltensregeln ergibt sich im Weiteren die Pflicht des<br />

Effektenhändlers, dafür zu sorgen, dass Effektenhandelsgeschäfte in preismässiger, zeitlicher<br />

827 ZULAUF, Gläubigerschutz, S. 371.<br />

828 so auch: RUFFNER, Entwurf, S. 76.<br />

829 ROTH, URS, S. 75.<br />

830 Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e die Verhaltensregeln von Swiss Banking.<br />

831 Art. 15 i.V.m. Art. 5 BEHG.<br />

832 Ziff. 4.4 Handelsreglement sowie Ziff. 6 des Reglements <strong>der</strong> Meldestelle für die Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Meldepflichten durch Effektenhändler.<br />

833 Ziff. 1 Swiss Banking Verhaltensregeln.<br />

834 BAHAR/STUPP, S. 641.<br />

835 HUBER/KÜNG/KUSTER, S. 109.<br />

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