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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

zur Verfügung stehen. 1005 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wirft WEBER im Rahmen seiner Überlegungen<br />

zur Vereinfachung des Instanzenzugs auch die Frage auf, ob die Untersuchungskompetenzen<br />

<strong>der</strong> Schweizer Börse erweitert werden sollten. 1006 Denkbar wäre in diesem Zusammenhang<br />

bspw., dass den Aufsichtsbehörden entsprechende Zwangsmittelkompetenzen - beispielsweise<br />

die Komptenz, Durchsuchungen <strong>und</strong> Beschlagnahmen anzuordnen – eingeräumt<br />

würden. 1007 Eine so weitreichende Befugnis würde m.E. aber das partnerschaftliche Verhältnis,<br />

das ja auch ein Zweck <strong>der</strong> Selbstregulierung ist, zu stark beeinträchtigen. 1008 . Weniger<br />

einschneidend <strong>und</strong> daher m.E. vertretbar ist hingegen die Untermauerung <strong>der</strong> Mitwirkungspflicht<br />

durch Sanktionen in dem Sinne, dass die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung nicht<br />

nur sanktionsverschärfend berücksichtigt wird, son<strong>der</strong>n eigens Sanktionen an unkooperative<br />

Emittenten verhängt werden können.<br />

5. Einigung<br />

Eine Ausprägung des zivilrechtlichen Charakters des Börsensanktionsverfahrens ist ferner die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Einigung. Denn im Zivilverfahren haben die Parteien gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit,<br />

ein Verfahren vorzeitig durch Vergleich zu beenden. 1009 Dabei handelt es sich um<br />

einen Vertrag, mit dem ein Streit o<strong>der</strong> eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen<br />

Zugeständnissen beigelegt wird. 1010 Durch ihn ist eine wesentlich raschere Konfliktlösung<br />

möglich. 1011<br />

Die <strong>SIX</strong> hat mit <strong>der</strong> neuen Verfahrensordnung zum 1.1. 2007 das Instrument <strong>der</strong> Einigung<br />

eingeführt. 1012 Gemäss Art. 2.10 VO sind Einigungen in Bagatellfällen zulässig. Bezweckt<br />

wird eine gegenüber einem ordentlich abgeschlossenen Verfahren schnellere o<strong>der</strong> bessere<br />

Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit. Angesichts <strong>der</strong> als störend empf<strong>und</strong>enen Verfahrenslänge 1013<br />

kann eine solche alternative Streitbeilegung massgeblich zur Beseitigung von Rechtswegbar-<br />

1005 So kann sie z.B. keine Hausdurchsuchungen durchführen. Auf das Fehlen <strong>der</strong> hoheitlichen Befugnisse einer<br />

staatlichen Untersuchungsbehörde hat auch schon <strong>der</strong> Ausschuss <strong>der</strong> Zulassungsstelle hingewiesen: Entscheid<br />

des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 4.9.2006 (ZUL/MT/IV/06), Rz. 26.<br />

1006 WEBER, Neuordnung, S. 594.<br />

1007 vgl. auch: WOHLERS, Selbstregulierung, S. 297.<br />

1008 o<strong>der</strong> es gar zerstören.<br />

1009 SUTER, BENEDIKT, S. 5.<br />

1010 BGE 105 II 277.<br />

1011 vgl. auch VOGEL, Prozessvergleich, S. 100.<br />

1012 Medienmitteilung <strong>der</strong> SWX Swiss Exchange vom 20.11.2006, Die SWX Swiss Exchange gibt sich eine neue<br />

Verfahrensordnung.<br />

1013 vgl. die Ausführungen in Kap. II Abschnitt J.<br />

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