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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

einigten Königreich <strong>der</strong> Fall ist. 922 Dies schränkt zwar einerseits die zu ahnenden Tatbestände<br />

in gewisser Weise ein 923 , reduziert aber an<strong>der</strong>erseits die Unsicherheit bei den Regulierten,<br />

was - insbeson<strong>der</strong>e in Anbetracht <strong>der</strong> kritischen Äusserungen <strong>der</strong> Emittenten - zu begrüssen<br />

ist.<br />

Insgesamt finden sich auch an an<strong>der</strong>en Stellen reguliertenfre<strong>und</strong>liche Bestimmungen 924 , was<br />

bei einer selbstregulierten Organisation nicht weiter verwun<strong>der</strong>lich ist. Meiner Meinung nach<br />

beeinträchtigt dies aber nicht gravierend die Qualität <strong>der</strong> Reglemente.<br />

b) Demokratische Legitimation<br />

Ein Kriterium für den Erlass einer verbindlichen Rechtsnorm ist, dass sie in einem demokratischen<br />

Inkorporationsverfahren entsteht. 925 Das in einem demokratischen Verfahren erlassene<br />

Börsengesetz ist jedoch lediglich als Rahmengesetz ausgestaltet, dessen offen formulierte<br />

Normen noch durch Reglemente etc. konkretisiert werden müssen. 926 Damit auch die ausformulierten<br />

Bestimmungen genügend demokratisch legitimiert sind, empfiehlt sich eine breite<br />

Partizipation von Betroffenen auf <strong>der</strong> Konkretisierungsstufe. 927 Bei einer Betrachtung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>liste des Regulatory Boards 928 wird deutlich, dass es sich hauptsächlich aus Vertretern<br />

von Banken sowie von grösseren Emittenten (Novartis, Nestlé, UBS, Givaudan etc.) zusammensetzt,<br />

Vertreter <strong>der</strong> Anlegerschaft sowie von kleineren Unternehmen fehlen. Auf die<br />

fehlende Möglichkeit <strong>der</strong> Anleger, sich gegen einen Sanktionsentscheid zur Wehr zu setzen,<br />

wurde bereits in Kapitel II Abschnitt D eingegangen. Dort wurde auch auf die Passivität des<br />

Grossteils <strong>der</strong> Aktionäre hingewiesen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> werden die Anlegerinteressen<br />

wohl in ausreichendem Mass durch die FINMA gewahrt, die im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Reglemente überprüft, ob die schutzwürdigen Interessen des<br />

Anleger- <strong>und</strong> Funktionsschutzes berücksichtigt werden. Interessanter ist in diesem Zusam-<br />

922 FELLER, S. 1099.<br />

923 Hier ist aber auch festzuhalten, dass auch in <strong>der</strong> Schweiz <strong>der</strong> Kommentar zur Richtlinie festhält, dass die<br />

einschlägige Liste mit potenziell kursrelevanten Tatbeständen nur als Beispiele verstanden werden dürfte <strong>und</strong><br />

eine <strong>der</strong>artige Liste keineswegs abschliessend ist (RLAhP, Rz. 3 N 1).<br />

924 vgl. insbeson<strong>der</strong>e auch die Ausführungen zur Bestrafung <strong>der</strong> Organe einer juristischen Person in Abschnitt<br />

H.1.<br />

925 BRUNNER, URSULA, S. 79 ff.<br />

926 vgl. die Ausführungen in Abschnitt 3.<br />

927 MÄCHLER, S. 286.<br />

928 http://www.six-exchange-regulation.com/admission_manual/11_04-MLRB_de.pdf.<br />

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