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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Flexibilität werden die Pflichten <strong>der</strong> Emittenten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Teilnehmer durch<br />

das KR bzw. das Handelsreglement konkretisiert. 951 Bei <strong>der</strong> Redaktion <strong>der</strong> Regulierungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

müssen die regulatorischen Organe, die die hoheitliche Aufgabe <strong>der</strong> Börsenüberwachung<br />

<strong>und</strong> -regulierung von <strong>der</strong> FINMA übernommen haben, die allgemeinen verwaltungsrechtlichen<br />

Bestimmtheitsanfor<strong>der</strong>ungen einhalten. Diese sind jedoch nicht überall gleich<br />

streng: So zeichnen sich Gesetze generell durch ein gewisses Mass an Unschärfe aus. 952<br />

Durch diese Abstraktheit <strong>der</strong> Sprache wird zum einen bezweckt, die Normen auf eine Vielzahl<br />

von Fällen anwendbar zu machen 953 , zum an<strong>der</strong>en erlaubt die Offenheit <strong>der</strong> Sprache den<br />

rechtsanwendenden Behörden, neue Erfahrungen, beson<strong>der</strong>e Umstände sowie auch künftige<br />

Entwicklungen zu berücksichtigen. 954 Der Bestimmtheitsgrad wird ferner beeinflusst durch<br />

das Rechtsverhältnis <strong>der</strong> Parteien. Wenn dieses - wie im Fall <strong>der</strong> Emittenten <strong>und</strong> Teilnehmer -<br />

freiwillig eingegangen wurde, können die Regelungen unbestimmter gehalten werden. 955 Die<br />

Disziplinarkommission hat diesbezüglich auch explizit auf die den Sanktionsorganen bei <strong>der</strong><br />

Strafbemessung eingeräumte Ermessensfreiheit verwiesen. 956 Diese darf nach meiner Auffassung<br />

jedoch nicht zulasten <strong>der</strong> Emittenten gehen, die ihre Pflichten klar kennen müssen. 957 In<br />

diesem Sinne verlangt die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichts <strong>und</strong> des EGMRs, dass ein Gesetz<br />

prinzipiell so präzise formuliert sein muss, "dass <strong>der</strong> Bürger sein Verhalten danach richten<br />

<strong>und</strong> die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden<br />

Grad an Gewissheit erkennen kann." 958 Dementsprechend riet auch die EBK allen Selbstregulatoren,<br />

bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> Regeln auf Systematik <strong>und</strong> Verständlichkeit <strong>der</strong> Normen zu<br />

achten. 959 Gr<strong>und</strong>sätzlich kann eine Gesetzesbestimmung <strong>der</strong> rechtsanwendenden Behörde<br />

zwar Ermessen einräumen, die Grenzen dieses Entscheidungsspielraums müssen jedoch klar<br />

ersichtlich sein. 960 So haben LÜTOLF <strong>und</strong> SCHINDLER im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Sanktionierung<br />

<strong>der</strong> Verletzung von Meldepflichten (Art. 41 BEHG) festgestellt, dass das richterliche<br />

Ermessen im Bereich <strong>der</strong> Strafzumessung durch die Vorgabe eines Straf- resp. Bussenrahmens<br />

<strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e eines Bussenhöchstbetrages eingeschränkt wird. 961<br />

951 vgl. auch: GRUMBACHER, S. 8.<br />

952 zur Unschärfe <strong>der</strong> juristischen Sprache vgl. gr<strong>und</strong>legend: BUSSE, S. 125 ff.<br />

953 MORLOK, S. 33.<br />

954 RÜTHERS/FISCHER/BIRK, S. 115 ff.; BGE 135 I 169, 173; 125 II 417, 429; 125 I 369, 379 ff.; 123 I 1, 4 ff.<br />

955 BGE 129 I 161, 163; 123 I 1, 6.<br />

956 Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 31.1.2005 (DK/RLE/I/05), Rz. 16.<br />

957 Denn "was nicht zu verstehen ist, kann we<strong>der</strong> auf Verständnis noch auf Befolgung hoffen." (ROMAN HERZOG,<br />

zitiert nach OGOLEK, S. 663).<br />

958 BGE 117 Ia 472, 480; BGE 115 Ia 277, 288; VILLIGER, S. 346 f.<br />

959 EBK, S. 22.<br />

960 VILLIGER, S. 347.<br />

961 LÜTOLF/SCHINDLER, S. 138.<br />

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