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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

deutet dies, dass die Sanktionen für die Emittenten <strong>und</strong> Teilnehmer solche Kosten 1035 verursachen<br />

sollten, dass sich die Einhaltung <strong>der</strong> Börsenpflichten trotz <strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen organisatorischen<br />

Kosten 1036 lohnt. Um auf Abstufungen in <strong>der</strong> Schwere des Verstosses sowie<br />

Unterschiede im Verschulden 1037 angemessen reagieren zu können, wurde bei <strong>der</strong> Einführung<br />

<strong>der</strong> eidgenössischen Börse den Aufsichtsorganen ein breites <strong>und</strong> differenziertes Spektrum an<br />

Sanktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben 1038 , bei <strong>der</strong>en Wahl <strong>der</strong> Anlegerschutz <strong>und</strong> das<br />

Vertrauen des Publikums in das Finanzsystem im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stehen. 1039 Die von <strong>der</strong> Börse<br />

verhängten Sanktionen geben immer wie<strong>der</strong> Anlass zur Kritik von Medienseite: So bewertete<br />

die Zeitung Finanz <strong>und</strong> Wirtschaft erst Ende Juni 2011 die verhängten Bussen <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> als<br />

sehr gering. 1040 Bereits 2009 hatte die NZZ beanstandet, die <strong>SIX</strong> reize ihr Instrumentarium<br />

nicht aus, da sie fast ausschliesslich Verweise <strong>und</strong> Bussen verhänge. Schwerere Sanktionen –<br />

wie Sistierung des Titels, Dekotierung, Ausschluss von weiteren Kotierungen o<strong>der</strong> gar Entzug<br />

<strong>der</strong> Anerkennung – würden praktisch nie ausgesprochen. 1041<br />

2. Sanktionenkatalog für Emittenten<br />

a) Verwarnung<br />

Die For<strong>der</strong>ung von Emittentenseite, bei kleineren Unregelmässigkeiten eine Mahnung auszusprechen<br />

<strong>und</strong> erst im Wie<strong>der</strong>holungsfalle einen Verweis zu erteilen, wurde in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

von SER mit dem Hinweis abgelehnt, bei Verkehrsdelikten gäbe es auch keine vorgängige<br />

Verwarnung 1042 ; jetzt hat die Verwarnung aber mit dem Mahnbrief (Comment Letter) Einzug<br />

ins Börsensanktionsverfahren gef<strong>und</strong>en. 1043<br />

In <strong>der</strong> Schweiz ist die Verwarnung nur in Nebengesetzen, wie z.B. dem Betäubungsmittelgesetz<br />

(Art. 19a Ziff. 2 BetMG), verankert. Hier soll in leichten Fällen von einer Strafe abgese-<br />

1035 Dieser Begriff ist weit auszulegen <strong>und</strong> umfasst bspw. auch den entgangenen Gewinn infolge Reputationsverlust.<br />

1036 vgl. dazu Abschnitt H.3c.aa.<br />

1037 vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt H.3.<br />

1038 BRÜGGER, S. 57 f. In dem vereinheitlichten Kotierungsreglement <strong>der</strong> Börsen von Basel, Genf <strong>und</strong> Zürich ist<br />

die einzige, ausdrücklich vorgesehene Sanktion unter dem geltenden Kotierungsreglement die Dekotierung,<br />

welche in <strong>der</strong> Regel eine unverhältnismässige Sanktion darstellt (vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt 2d).<br />

1039 vgl. auch: WYSS, S. 102.<br />

1040 Finanz <strong>und</strong> Wirtschaft vom 29. Juni 2011, <strong>SIX</strong> zwischen Aufsicht <strong>und</strong> Regulierung, S. 16. Dabei ist allerdings<br />

zu beachten, dass die Mehrzahl <strong>der</strong> Sanktionen vor <strong>der</strong> Revision des KR (<strong>und</strong> dementsprechend <strong>der</strong> Bussenerhöhung)<br />

ausgesprochen wurden. Zu den Bussen siehe ausführlich Abschnitt 2c.<br />

1041 NZZ Online vom 20. Juli 2009, Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System.<br />

1042 Aussage von Herrn Lüchinger in unserem Interview.<br />

1043 In neueren Entscheiden wird die Mahnung auch bereits explizit aufgeführt: Entscheid von SER vom<br />

10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11).<br />

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