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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

ren aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Mitwirkungspflicht gewonnenen Erkenntnisse nicht im Rahmen <strong>der</strong> strafrechtlichen<br />

Untersuchungen zu Art. 161 bis StGB verwendet werden (Verwertungsverbot). 492<br />

Hier wirkt sich daher wohl auch die Aufgabentrennung zwischen Börse <strong>und</strong> FINMA <strong>und</strong><br />

Staatsanwaltschaft positiv aus 493 : Den Börsenorganen können explizit keine – im strafrechtlichen<br />

Sinne - untersuchungsrichterliche Funktionen überb<strong>und</strong>en werden, vielmehr können sie<br />

sich durch Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Meldepflicht einer unliebsamen Aufgabe entledigen.<br />

494 Die Börsenorgane müssen mit Indizien auf Strafrechtsverletzungen folglich sehr vorsichtig<br />

umgehen: Zwar ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 BEHG die Pflicht, bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen<br />

die FINMA zu benachrichtigen; wenn sich dieser Verdacht jedoch nur<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Angaben <strong>der</strong> Regulierten ergibt <strong>und</strong> ohne diese Informationen nur Indizien für<br />

eine Pflichterletzungen vorliegen, besteht m.E. ein strenges Verwertungsverbot. 495<br />

I) Öffentlichkeit von Verfahren <strong>und</strong> Urteilsverkündung<br />

1. Allgemein<br />

Das Öffentlichkeitsprinzip ist eine f<strong>und</strong>amentale Prozessmaxime des Art. 6 EMRK. Bezweckt<br />

werden die Kontrolle <strong>der</strong> Rechtspflege durch die Allgemeinheit sowie <strong>der</strong> Ausschluss geheimer<br />

Kabinettjustiz. Die am Prozess beteiligten Personen sollen eine korrekte Behandlung erfahren,<br />

<strong>und</strong> die Öffentlichkeit soll darüber hinaus beobachten können, wie das Recht verwaltet<br />

<strong>und</strong> die Rechtspflege ausgeübt wird. Durch diese Transparenz wird das Vertrauen in die<br />

Rechtsprechung gestärkt. 496 Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann eine öffentliche Verhandlung schützenswerte<br />

Interessen <strong>der</strong> Beteiligten beeinträchtigen. Deswegen kann in Zivilsachen zumeist<br />

492 EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht, S. 15.<br />

493 vgl. Kap. I Abschnitt C.<br />

494 vgl. auch bereits: LANGHART, S. 311 ff.<br />

495 Ein gutes Beispiel für eine solche Handhabung zeigt WOHLERS, Nemo tenetur, S. 692 ff. auf: Im englischen<br />

Recht war die Möglichkeit, sich auf das „Privilege against self-incrimination“ zu berufen, in weiten Bereichen<br />

administrativer Untersuchungen umweltschädigenden <strong>und</strong> wirtschaftlichen Fehlverhaltens praktisch abgeschafft<br />

worden. Nach den Bestimmungen <strong>der</strong> einschlägigen Gesetze wurden Betroffene unter Strafandrohung verpflichtet,<br />

auf Fragen <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Durchführung administrativer Verfahren beauftragten Stellen wahrheitsgemäss zu<br />

antworten, gefor<strong>der</strong>te Auskünfte zu erteilen sowie Dokumente vorzulegen, wobei hier die Verwendung <strong>der</strong> insoweit<br />

gewonnenen Erkenntnisse zunächst praktisch unbegrenzt möglich war. Im Anschluss an die einen <strong>der</strong>artigen<br />

Sachverhalt betreffende Entscheidung Saun<strong>der</strong>s gegen das Vereinigte Königreich, in welcher <strong>der</strong> Gerichtshof<br />

einen Konventionsverstoss bejaht hatte, sind dann aber die entsprechenden Regelungen dahingehend umgestaltet<br />

worden, dass die Verwendung <strong>der</strong> in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse in einem späteren<br />

Strafverfahren ausgeschlossen o<strong>der</strong> doch zumindest sehr weitgehend beschränkt ist, soweit es sich um „statements“<br />

o<strong>der</strong> „answers“ handelt.<br />

496 HAEFLIGER/SCHÜRMANN, S. 190.<br />

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