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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

werden 1125 <strong>und</strong> dieses regelwidrige Verhalten auch noch mit Einverständnis des Teilnehmers<br />

erfolgt 1126 - ein Verweis als ausreichend betrachtet werden, wenn <strong>der</strong> Beschuldigte vorher<br />

noch nicht straffällig geworden ist <strong>und</strong> davon auszugehen ist, dass <strong>der</strong> Verweis Anreiz genug<br />

ist, um in Zukunft die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.<br />

Da bei den Händlern im Sanktionenkatalog neben Verweisen nur die drastischen Strafen<br />

(Suspendierung bzw. Ausschluss) vorgesehen sind, werden Verweise insbeson<strong>der</strong>e dann ausgesprochen,<br />

wenn Schwere o<strong>der</strong> Häufigkeit <strong>der</strong> Verletzung keine Suspendierung rechtfertigt.<br />

1127<br />

c) Busse<br />

Eine schärfere Sanktionsmassnahme für die Teilnehmer ist eine Busse bis zu einer Maximalhöhe<br />

von CHF 10 Mio. Sie wird verhängt, wenn das Vergehen so schwer war, dass ein Verweis<br />

unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen erscheint. 1128 Dies kann z.B. <strong>der</strong><br />

Fall sein, wenn ein Teilnehmer trotz Benachrichtigung durch die <strong>SIX</strong> Swiss Exchange nicht<br />

unverzüglich sicherstellt, dass die Identifizierungsnummern <strong>der</strong> registrierten Händler nicht<br />

missbraucht wurden. 1129 Auch ein wie<strong>der</strong>holter Verstoss kann zu einer Sanktionsverschärfung<br />

in Form <strong>der</strong> Verhängung einer hohen Busse führen. 1130<br />

Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Busse erfolgt wie<strong>der</strong> eine Abstufung: So wird bspw. eine „geringere“<br />

Busse von „lediglich“ CHF 10‘000 verhängt, wenn die Verstösse eines Teilnehmers nicht als<br />

leicht gewertet werden können 1131 , er aber Massnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung weiterer <strong>der</strong>artiger<br />

Verstösse in die Wege geleitet hat <strong>und</strong> auch keine sonstigen erschwerenden Faktoren hinzukommen.<br />

Solche erschwerenden Faktoren liegen z.B. vor, wenn <strong>der</strong> Teilnehmer bereits auf<br />

ein mögliches Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde (Erhöhung <strong>der</strong> Busse auf CHF<br />

20‘000) 1132 o<strong>der</strong> gar bereits eine Busse wegen eines an<strong>der</strong>en Verstosses verhängt wurde (Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Busse auf CHF 100‘000). 1133<br />

1125 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30.9.2005.<br />

1126 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 13.7.2005.<br />

1127 Vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschnitt d.<br />

1128 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 6.2.2009, Rz. 4.<br />

1129 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.7.2009, Rz. 10.<br />

1130 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 31.1.2008, Rz 7.<br />

1131 Der Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 6.2.2009 betraf einen Teilnehmer, <strong>der</strong> seine Händler offensichtlich<br />

unzureichend in Bezug auf die Vorschriften betreffend Börsenpflicht ausgebildet hatte <strong>und</strong> es zusätzlich<br />

versäumt hatte, mittels angemessener Kontrollen sicherzustellen, dass keiner seiner Händler Abschlüsse<br />

unterhalb <strong>der</strong> Börsenpflichtlimite während <strong>der</strong> Handelszeit ausserbörslich ausführte.<br />

1132 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.7.2009, Rz. 10.<br />

1133 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30.12.2008, Rz. 5d.<br />

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