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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

einer überlangen Prozessdauer gar nicht erst <strong>der</strong> Versuch zur Rechtsdurchsetzung unternommen<br />

wird 554 , was aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch ist.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine kürzere Verfahrensdauer<br />

nicht um jeden Preis <strong>und</strong> erst recht nicht auf Kosten an<strong>der</strong>er Verfahrensziele angestrebt werden<br />

darf: Denn eine sorgfältige Prozessführung <strong>und</strong> Fallbeurteilung benötigen ihre Zeit 555 :<br />

eine überscharfe Verfahrensbeschleunigung verkürzt daher den Rechtsschutz <strong>und</strong> läuft dem<br />

Gerechtigkeitsgedanken zuwi<strong>der</strong>. 556 Deswegen handelt es sich bei <strong>der</strong> angemessenen Frist<br />

auch um einen unbestimmten Rechtsbegriff, <strong>der</strong> fallbezogen konkretisiert werden muss. Beson<strong>der</strong>e<br />

Zeitgrenzen, bei <strong>der</strong>en Überschreiten automatisch eine Verletzung vorliegen würde,<br />

wurden we<strong>der</strong> auf internationaler noch auf nationaler Ebene definiert. Vielmehr hat <strong>der</strong><br />

EGMR im Urteil König 557 die Angemessenheit von Umfang <strong>und</strong> Schwierigkeit des Falles,<br />

vom Verhalten des Beschwerdeführers sowie von <strong>der</strong> Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens<br />

für den Betroffenen abhängig gemacht.<br />

2. Börseninternes Verfahren<br />

a) Generelle Beschleunigung durch Verfahrensordnung<br />

Auch beim Börsensanktionsverfahren ist die Verfahrensdauer ein beliebtes Thema, das auch<br />

schon Eingang in die nationale Presseberichterstattung gef<strong>und</strong>en hat. 558 In den Emittentengesprächen<br />

wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass durch die lange Dauer eine wirkungsvolle<br />

Korrektur von Missständen im Kapitalmarkt erschwert würde. Denn wenn z.B. ein Problem<br />

bzgl. <strong>der</strong> Ausgestaltung des CG-Berichts entstünde <strong>und</strong> es über ein Jahr dauerte bis zur Fällung<br />

des Urteils, dann bestünde die Gefahr, dass <strong>der</strong> nächste Bericht auch wie<strong>der</strong> fehlerhaft<br />

gedruckt würde. Wenn die Börse wirklich helfen wolle, dann müsse sie schneller sein. In die<br />

gleiche Richtung geht die Kritik <strong>der</strong> Teilnehmer, die Dauer des SVE-Verfahrens für die Einreichung<br />

eines Sanktionsantrages an die Sanktionskommission sei teilweise unangemessen<br />

lang <strong>und</strong> würde so zu einer markanten Beeinträchtigung <strong>der</strong> Rechtssicherheit führen. 559<br />

554 GERKING, S. 42.<br />

555 STERN, S. 8 m.w.H.<br />

556 MEYER, Rechtsverzögerungsverbot, S. 17.<br />

557 König gegen Deutschland, Urteil vom 10. März 1980, EGMR-E1, 311.<br />

558 vgl. NZZ vom 13.3.2003, Langwierige Sanktionsverfahren <strong>der</strong> SWX, S. 27.<br />

559 vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.11.2011, Verletzung <strong>der</strong> Marktintegrität, Rz. 3.<br />

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