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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

lich müssen alle Sanktionsbescheide <strong>und</strong> –entscheide eine kurze Begründung sowie eine Aufzählung<br />

<strong>der</strong> möglichen Rechtsmittel enthalten. Diese Bestimmungen werden m.E. auch weitgehend<br />

umgesetzt, so dass – mit einer Ausnahme – keine Probleme bezüglich des rechtlichen<br />

Gehörs auszumachen sind. Problematisch ist bzw. war jedoch, dass bis Mitte 2011 die Sanktionsanträge<br />

häufig mehr Punkte enthielten als die vorgängigen Untersuchungsanfragen. Denn<br />

ein Beschuldigter kann nur dann sinnvoll von seinem Äusserungsrecht Gebrauch machen,<br />

wenn ihm alle Anklagepunkte bekannt sind. Daraus lässt sich die Pflicht <strong>der</strong> Untersuchungsbehörde,<br />

umfassende Informationen zu gewähren, ableiten: Wie das B<strong>und</strong>esgericht im Zusammenhang<br />

mit dem Verwaltungsverfahren mehrfach festgehalten hat, dürfen einer Entscheidung<br />

keine Tatsachen o<strong>der</strong> Beweisergebnisse zugr<strong>und</strong>e gelegt werden, ohne den Beteiligten<br />

vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. 470 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist auch die<br />

Praxisän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Börse, die den Emittenten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

einräumt, bevor ein Sanktionsantrag gestellt wird 471 , zu begrüssen.<br />

H) Recht zu schweigen<br />

1. Ausgangslage<br />

Das Gegenstück zum Recht, sich zu allen Anklagepunkten zu äussern, ist das in Art. 6 Abs. 2<br />

EMRK verankerte Recht zu schweigen, das nach Rechtsprechung des EGMR ebenfalls Kern<br />

des fairen Verfahrens darstellt. 472 Der EGMR hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung<br />

herausgearbeitet, dass sich aus <strong>der</strong> Unschuldsvermutung ergibt, dass es Sache <strong>der</strong> Anklagebehörde<br />

ist, ausreichende Beweise für die Schuld des Angeklagten beizubringen. 473 In diesem<br />

Sinne hat auch das Schweizer B<strong>und</strong>esgericht festgelegt, dass ein Beschuldigter nicht allein<br />

deshalb verurteilt werden darf, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hat. 474<br />

2. Börsensanktionsverfahren<br />

Problematisch ist m.E. insbeson<strong>der</strong>e die reglementarisch verankerte Mitwirkungspflicht: Gemäss<br />

Art. 6 KR können Regulatory Board <strong>und</strong> <strong>SIX</strong> Exchange Regulation von den Emittenten<br />

470 BGE 108 Ia 294 E. 4c; 101 Ia 301 E. 1; 101 Ia 304; SUTER, BENEDIKT, S. 93.<br />

471 vgl. die Ausführungen in Kap. III Abschnitt B.8.<br />

472 John Murray/Vereinigtes Königreich, EGMR Urteil vom 8.2.1996, Recueil 1996, I, EuGRZ 1996, 587, § 45;<br />

vgl. auch J.B./Schweiz, EGMR Urteil vom 3.5.2001, Recueil 2001, § 64.<br />

473 vgl. Barberà u.a./Spanien, EGMR Urteil vom 6.12.1988, Serie A, Nr. 146, § 76.<br />

474 BGE 120 Ia 31, E. 2c.<br />

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