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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Dieses Problem wurde allerdings auch von <strong>der</strong> Börse erkannt <strong>und</strong> hat zu einer entsprechenden<br />

Praxis-Anpassung, die die Möglichkeit <strong>der</strong> Stellungnahme durch den Emittenten erhöht, geführt.<br />

465<br />

5. Exkurs: Rechtliches Gehör für Drittbetroffene<br />

Die durch den B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid Bergbahnen Lenzerheide AG ausgelöste Debatte über<br />

die Stellung <strong>der</strong> Aktionäre 466 rechtfertigt, sich auch kurz damit zu befassen, inwieweit auch<br />

Drittbetroffenen ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wird. Insbeson<strong>der</strong>e die Anleger<br />

erfahren über die Eröffnung bzw. den Ausgang eines Verfahrens erst aus <strong>der</strong> Presse bzw.<br />

durch die von <strong>der</strong> Börse für die Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit vorgesehenen Kanäle; eine<br />

Anhörung durch die Börse vor Sanktionsausfällung erfolgt nicht.<br />

Meiner Meinung nach wird die Rechtsstaatlichkeit dadurch jedoch nicht verletzt. Denn <strong>der</strong><br />

Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich namentlich auf diejenigen, die nach <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Zivilprozessordnung an einem gerichtlichen Verfahren als Partei o<strong>der</strong> in ähnlicher Stellung<br />

beteiligt sind. Aus Zeit- <strong>und</strong> Kapazitätsgründen wird aber wohl nicht je<strong>der</strong> angehört<br />

werden können, <strong>der</strong> von einem Urteil betroffen wird. 467 Dies ist auch nicht notwendig, wenn<br />

man sich vergegenwärtigt, dass mit <strong>der</strong> Einräumung des rechtlichen Gehörs hauptsächlich<br />

bezweckt wird, dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit einzuräumen, seine Sicht <strong>der</strong> Dinge<br />

darzustellen. 468 Es geht also darum, den wahren Sachverhalt sowie das Verschuldensausmass<br />

des Emittenten bzw. des Teilnehmers zu ermitteln; die Auswirkungen <strong>der</strong> Sanktionen<br />

auf die Anleger sind hier nicht relevant, mögliche Einwände ihrerseits würden vielmehr nur<br />

das Verfahren unnötig in die Länge ziehen. 469<br />

6. Würdigung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird im Börsen-Sanktionsverfahren das rechtliche Gehör in ausreichen<strong>der</strong><br />

Form gewahrt: Die Verfahrensordnung räumt den Betroffenen gr<strong>und</strong>sätzlich ausreichend Gelegenheit<br />

zur Akteneinsicht <strong>und</strong> Stellungnahme ein <strong>und</strong> verpflichtet zudem die Organe die<br />

entlastenden <strong>und</strong> die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Schliess-<br />

465 Diese wird ausführlich im Rahmen <strong>der</strong> Sanktionierungspraxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> betrachtet; vgl. Kap. III Abschnitt B.8.<br />

466 vgl. die Ausführungen in Abschnitt D.<br />

467 so auch: SCHWAB/GOTTWALD, S. 57<br />

468 vgl. auch HABSCHEID, Zivilprozess, S. 317, für den das Recht auf rechtliches Gehör mit <strong>der</strong> Menschenwürde<br />

zusammenhängt.<br />

469 vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschnitt J.<br />

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