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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

G) Sanktionen<br />

1. Zweck<br />

Generell gilt, dass Rechtsnormen zu unverbindlichen Empfehlungen deklassiert werden, wenn<br />

Verstösse nicht sanktioniert werden. 1026 Dies ist unerwünscht, da die Vorschriften durchweg<br />

zum Schutz wichtiger gesellschaftlicher Schutzgüter erlassen wurden 1027 : Sowohl das Kotierungsreglement<br />

als auch das Handelsreglement bezwecken vornehmlich die Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> börsenrechtlichen Schutzgüter Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer sowie Transparenz<br />

<strong>und</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Effektenmärkte. 1028 Um die Einhaltung <strong>der</strong> entsprechenden Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Börsenreglemente sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass die Börse eine<br />

<strong>Sanktionsordnung</strong> festlegt. 1029 Dabei ist zu beachten, dass bei aufsichtsrechtlichen Sanktionen<br />

traditionellerweise die Wie<strong>der</strong>herstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsgefahr im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stehen. 1030 In dem Sinne werden mit den<br />

Sanktionen nach Aussage <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> namentlich zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Ahndung<br />

von Verstössen ermöglicht <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en durch die präventive Wirkung die Normentreue<br />

geför<strong>der</strong>t werden. 1031 Das zweite Ziel lässt sich auch anhand <strong>der</strong> ökonomischen Analyse<br />

des Rechts belegen: Ausgehend von dem 1968 erschienen Artikel von BECKER 1032 , wird eine<br />

Sanktion als <strong>der</strong> Preis angesehen, den man für die Übertretung einer Norm bezahlen muss.<br />

Der homo oeconomicus (o<strong>der</strong> auch ein rational handeln<strong>der</strong> Emittent) wird daher dann gegen<br />

eine Bestimmung verstossen, wenn <strong>der</strong> erwartete Nutzen aus dem Verstoss grösser ist als <strong>der</strong><br />

Nutzen aus einer alternativen Vorgehensweise. 1033 Entscheidende Beurteilungsfaktoren sind<br />

dabei die Höhe <strong>der</strong> Strafe sowie die mit <strong>der</strong> Bestrafung verb<strong>und</strong>enen weiteren Unannehmlichkeiten<br />

(z.B. Reputationswirkung), multipliziert mit <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit, dass eine Strafe<br />

verhängt wird. Daraus ergibt sich, dass eine <strong>Sanktionsordnung</strong> das Verhalten <strong>der</strong> Akteure so<br />

beeinflussen sollte, dass Pflichtverletzungen mit Kosten belegt <strong>und</strong> so ökonomische Anreize<br />

geschaffen werden, diese zu unterlassen. 1034 Auf das Sanktionssystem <strong>der</strong> Börse bezogen be-<br />

1026 LÜTOLF, S. 43.<br />

1027 Zur Sozialkontrolle von Rechtsnormen vgl. eingehend: MEIER, S. 3 ff.<br />

1028 vgl. Art. 1 KR sowie Art. 1 Abs. 2 Handelsreglement.<br />

1029 WEBER, Börsenrecht, S. 141.<br />

1030 ZULAUF, Gläubigerschutz, S. 392.<br />

1031 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 8.4.2009 (SaKo/RLE/I/09), Rz. 8.<br />

1032 BECKER, S. 169 ff.<br />

1033 vgl. auch: POSNER, Economic analysis, S. 279.<br />

1034 FRANK, S. 205.<br />

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