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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

b) Klagemöglichkeiten für Betroffene<br />

Ein gänzlicher Ausschluss jeglicher Beschwerdemöglichkeiten ist aber problematisch, denn<br />

dem Ersatz <strong>der</strong> staatlichen Gerichte durch <strong>Schiedsgericht</strong>e steht nur so lange nichts im Wege,<br />

als es nicht zu einem Abbau rechtsstaatlicher Verfahrensprinzipien kommt. 425 Denn Fehlentscheidungen<br />

kommen naturgemäss vor 426 <strong>und</strong> gegen gravierende Fehlentscheidungen muss<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerde bei einem staatlichen Forum gegeben sein. 427 Daher ist auch<br />

ein Vorausverzicht auf die Geltendmachung einzelner Beschwerdegründe nicht statthaft. 428<br />

Überdies ist auch zu bezweifeln, dass die Parteien beim Fehlen von Weiterzugsmöglichkeiten<br />

bereit wären, ein <strong>Schiedsgericht</strong> anstelle <strong>der</strong> staatlichen Gerichtsbarkeit zu akzeptieren, denn<br />

sie würden sich dann auf Gedeih <strong>und</strong> Ver<strong>der</strong>b den Schiedsrichtern ausliefern. 429 Darüber hinaus<br />

sind Schiedsentscheide – wie erwähnt - Akte <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>und</strong> müssen daher einer<br />

gewissen (wenn auch minimalen) Kontrolle durch staatliche Überprüfung unterstehen. 430 Ein<br />

vorgängiger Verzicht auf das eingeräumte Beschwer<strong>der</strong>echt wurde daher auch vom B<strong>und</strong>esgericht<br />

ausgeschlossen. 431<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Börse ist das Urteil des Börsenschiedsgerichts nicht endgültig,<br />

vielmehr steht – wenigstens teilweise - <strong>der</strong> Zivilrechtsweg noch offen. 432 Ergriffen werden<br />

konnten früher die zwei im KSG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittel: In erster Linie<br />

bestand die Möglichkeit <strong>der</strong> Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 36 ff. KSG) an das obere kantonale<br />

Gericht (Kanton Zürich: Obergericht), mit <strong>der</strong> Schiedssprüche, die in nicht schiedsfähiger<br />

Sache ergangen waren, o<strong>der</strong> sonst an materiellrechtlichen o<strong>der</strong> prozessualen Mängeln<br />

litten, angefochten werde konnen. Ebenfalls ausdrücklich geregelt wurde die Revision (Art.<br />

41 ff. KSG), welche ebenfalls beim Obergericht einzulegen war. Möglich war die Revision<br />

gegen Schiedssprüche, auf die durch strafbare Handlungen eingewirkt worden war o<strong>der</strong> die in<br />

Unkenntnis erheblicher Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismittel gefällt wurden. Nach Einführung <strong>der</strong><br />

neuen Zivilprozessordnung fand eine Abkehr vom zweistufigen Verfahren statt, <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esgericht<br />

ist gemäss Art. 389 ZPO neu einzige Rechtsmittelinstanz für Schiedssprüche. Die<br />

Entscheide des <strong>Schiedsgericht</strong>s können nun mit Einheitsbeschwerde ans B<strong>und</strong>esgericht weiter<br />

gezogen werden, welches die Beschwerde umfassend zu prüfen <strong>und</strong> dabei auch die einheitli-<br />

425 vgl. auch: NOBEL, <strong>Schiedsgericht</strong>swesen, S. 263.<br />

426 so auch: RUST, S. 4.<br />

427 gl. M. MÜLLER, MARTIN, S. 18 f<br />

428 LALIVE/POUDRET/REYMOND, S. 201.<br />

429 so auch: HABSCHEID, Rechtsstaatliche Aspekte, S. 9.<br />

430 gl. M.: WIGET, S. 76.<br />

431 BGE 110 Ia 131 E. 2a.<br />

432 so auch: WEBER, Neuordnung, S. 587.<br />

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