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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

d) Fazit<br />

Die Möglichkeit, eine Rechtsstreitigkeit einer unbefangenen Instanz zur Entscheidung zu unterbreiten,<br />

gehört zu den Kerngarantien eines Rechtsstaates, die auch durch Deregulierungs<strong>und</strong><br />

Selbstregulierungsbestrebungen nicht aufgehoben werden darf. 393 Rechtsprechung ist<br />

jedoch nicht länger eine reine Staatsfunktion, sie kann vielmehr auch durch nichtstaatliche<br />

Gremien ausgeübt werden. 394 Bei <strong>der</strong> Börse wurde dementsprechend auch ein <strong>Schiedsgericht</strong><br />

anstatt eines ordentlichen Gerichts eingeführt. Wie das Schweizer B<strong>und</strong>esgericht bereits 1996<br />

hervorhob 395 , kann ein <strong>Schiedsgericht</strong> als gleichwertige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit<br />

angesehen werden, wenn es unabhängig ist. Dabei sollte die Unabhängigkeit eines<br />

<strong>Schiedsgericht</strong>s danach beurteilt werden, ob die Parität zwischen den Parteien gewahrt bleibt,<br />

d.h. keine <strong>der</strong> Parteien bei <strong>der</strong> Bestellung eine Vorzugsstellung <strong>und</strong> überwiegenden Einfluss<br />

im Spruchkörper erhält. 396 Bei <strong>der</strong> Bestellung des Börsenschiedsgerichts kann eine dominierende<br />

Stellung einer <strong>der</strong> Parteien m.E. klar verneint werden, vielmehr kommt je<strong>der</strong> Partei das<br />

gleiche Recht zu, einen Schiedsrichter ihrer Wahl zu bestimmen. In <strong>der</strong> Lehre wird schliesslich<br />

stets die Bedeutung des keiner Partei verpflichteten Obmanns betont, <strong>der</strong> um ein objektives<br />

Verhalten bemüht sein wird. 397 Wie in Abschnitt b.bb) ausgeführt wurde, ist die Stellung<br />

des Obmanns (<strong>und</strong> seines Stellvertreters) des Börsenschiedsgerichts insofern speziell, als die<br />

Berufung nicht durch die Parteischiedsrichter, son<strong>der</strong>n durch das B<strong>und</strong>esgericht – also in diesem<br />

Sinne wirklich durch eine externe Stelle – erfolgt. In Abschnitt b.bb) wurde auf die Problematik<br />

einer staatlichen Einflussnahme auf das private Börsenschiedsgericht hingewiesen. In<br />

Bezug auf die von Art. 6 EMRK gefor<strong>der</strong>te Unabhängigkeit scheint mir auf jeden Fall diese<br />

Berufungspraxis das Image <strong>der</strong> Neutralität <strong>und</strong> Objektivität des Obmanns zu erhöhen.<br />

Insgesamt kann somit m.E. festgestellt werden, dass es sich beim Börsenschiedsgericht um<br />

eine unabhängige <strong>und</strong> vollwertige gerichtliche Instanz handelt. Um die Anfor<strong>der</strong>ungen von<br />

Art. 6 EMRK zu erfüllen, muss eine gerichtliche Instanz mit voller sachlicher Prüfungs- <strong>und</strong><br />

Entscheidungskompetenz das strittige Rechtsverhältnis beurteilen können. 398 Daraus ergibt<br />

sich, dass das <strong>Schiedsgericht</strong> befugt sein muss, sämtliche Aspekte frei zu prüfen 399 : Somit ist<br />

es nicht an die Feststellungen <strong>der</strong> börseninternen Rechtsprechungsinstanzen geb<strong>und</strong>en, son-<br />

393 MADER, S. 100.<br />

394 RAMM, S. 162.<br />

395 Nagel ./. FEI vom 31.10.1996; 4C 44/1996; vgl. auch bereits: ADOLPHSEN, S. 77.<br />

396 KIENER, S. 118 m.w.H.<br />

397 EBBING, S. 67.<br />

398 PERNTHALER, S. 231.<br />

399 HAEFLIGER/SCHÜRMANN, S. 158.<br />

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