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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Gr<strong>und</strong> werden bei Vereinen <strong>und</strong> Verbänden häufig Streitigkeiten zwischen dem Verein <strong>und</strong><br />

seinen Mitglie<strong>der</strong>n an Spezialgerichte delegiert, um so den Gang zum staatlichen Richter zu<br />

verhin<strong>der</strong>n. 254 Das Problem soll intern <strong>und</strong> von <strong>der</strong> Öffentlichkeit unbemerkt gelöst werden.<br />

Dieses Bestreben steht auch bei <strong>der</strong> Börse im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>: Die von KILGUS kritisierte Nicht-<br />

Öffentlichkeit 255 ist nämlich gewollt, insbeson<strong>der</strong>e die Emittenten, aber auch die Effektenhändler<br />

haben ein Interesse daran, dass möglichst wenige Details bekannt werden. 256<br />

Überdies ist es auch im Finanzbereich nicht die erste <strong>Sanktionsordnung</strong>, bei <strong>der</strong> die privatrechtlichen<br />

Elemente als so wichtig angesehen wurden, dass als Rechtsmittelinstanz ein<br />

<strong>Schiedsgericht</strong> vorgesehen wurde. 257<br />

Wie in diesem Abschnitt gezeigt wurde, sind bei <strong>der</strong> Börse in Bezug auf Schiedsfähigkeit <strong>und</strong><br />

Zustandekommen <strong>der</strong> Schiedsvereinbarung keine Probleme vorhanden. Somit ist das B<strong>und</strong>esgericht<br />

im Fall Bergbahnen Lenzerheide AG richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich<br />

beim Börsenschiedsgericht um einen gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper handelt. 258 In<br />

den Abschnitten F-J sollen die Rechtsstaatlichkeit des Börsensanktionsverfahrens <strong>und</strong> somit<br />

auch des Börsenschiedsgerichts näher betrachtet werden.<br />

D) Klagelegitimation Dritter<br />

1. Ausgangslage<br />

Im Dezember 2010 löste ein B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid 259 , in dem sich das B<strong>und</strong>esgericht zum<br />

ersten Mal überhaupt mit dem Rechtsschutz im Börsenrecht befasste, in <strong>der</strong> Lehre eine Diskussion<br />

über die Beschwerdelegitimation verschiedener Anspruchsgruppen im Börsensanktionsverfahren<br />

aus. Ausgangslage war die Beschwerde eines bedeutenden Aktionärs <strong>der</strong> Bergbahnen<br />

Lenzerheide AG gegen den von <strong>der</strong> Börse bewilligten Dekotierungsentscheid <strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

Nachdem seine Beschwerde bei <strong>der</strong> börseninternen Beschwerdeinstanz abgewiesen<br />

worden war, leitete er ein Schiedsverfahren beim Börsenschiedsgericht ein. Da die <strong>SIX</strong> aber<br />

die Zuständigkeit des <strong>SIX</strong>-<strong>Schiedsgericht</strong>s im speziellen Fall bestritt <strong>und</strong> sich weigerte, eine<br />

254 FUCHS, S. 209.<br />

255 KILGUS, S. 398.<br />

256 vgl. Abschnitt I.<br />

257 So sieht auch die zwischen <strong>der</strong> Schweizerischen Bankiervereinigung <strong>und</strong> den Banken geschlossene Vereinbarung<br />

über die Sorgfaltspflichten <strong>der</strong> Banken ein Schiedsverfahren vor; vgl. zu dieser Vereinbarung auch bereits:<br />

WALDER, <strong>Sanktionsordnung</strong>, S. 226.<br />

258 BGE 137 III 37 E. 2.2.1 a.E.<br />

259 BGE 137 III 37.<br />

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