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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

zung handelt 1051 <strong>und</strong> es keine gravierenden Auswirkungen auf Transparenz <strong>und</strong> Gleichbehandlung<br />

im Börsenverkehr gibt. 1052 Auch wenn dem Verweis teilweise nur eine symbolische<br />

Wirkung bescheinigt wird 1053 , darf er keinesfalls als blosse "Bagatelle" angesehen werden. 1054<br />

Denn wie HAFTER schon 1903 festhielt, bezichtigt er den Sanktionierten eines unprofessionellen<br />

Verhaltens <strong>und</strong> kann so seine Ehre empfindlich verletzen. 1055 In diesem Sinne handelt es<br />

sich auch nicht um eine gelbe Karte, son<strong>der</strong>n um eine wirksame Sanktion, die für den Emittenten<br />

bereits mit unangenehmen (Image)Folgen verb<strong>und</strong>en ist. Eine gelbe Karte hingegen<br />

stellt die im vorherigen Abschnitt beschriebene Verwarnung dar, da hier dem Emittenten -<br />

unbehelligt von öffentlichen Reaktionen - die Möglichkeit eingeräumt wird, sein zukünftiges<br />

Verhalten zu än<strong>der</strong>n.<br />

c) Busse<br />

aa) Eignung<br />

Eine schärfere Sanktion stellen die Geldbussen dar. Dabei handelt es sich um die Standard-<br />

Unternehmensstrafe. 1056 KENEL kommt in seiner Dissertation gar zum Schluss, dass Geldbussen<br />

die einzige Sanktion für Unternehmen sein sollten. 1057 Denn sie können den jeweiligen<br />

finanziellen Verhältnissen angepasst werden <strong>und</strong> werden so als beson<strong>der</strong>s geeignet für die<br />

Bestrafung von gewinnstrebigen Einheiten wie Unternehmen angesehen. 1058 Diesem klaren<br />

Vorzug kann aber entgegengesetzt werden, dass die Busse trotz allem zu <strong>und</strong>ifferenziert ist,<br />

da sie nicht garantiert, dass das gebüsste Unternehmen die wirklich Verantwortlichen zur Rechenschaft<br />

zieht, <strong>und</strong> darüber hinaus die Busse nicht selten über den Preis <strong>der</strong> Güter wie<strong>der</strong><br />

abgewälzt werden kann. 1059 Dieser Einwand ist jedoch insoweit zu relativieren, als eine<br />

Geldsanktion, die sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des verurteilten Emittenten ori-<br />

1051 so z.B.: Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 22.7.2002 (DK/AHP/II/02), Rz. 12; Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission<br />

vom 13.11.2007 (SaKo/MT/II/07), Rz. 8; Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 11.6.2010<br />

(SaKo 2010-CG-I/10, Rz. 13.<br />

1052 So verhängte die Sanktionskommission bspw. am 13.11.2007 (SaKo/MT/II/07) einen Verweis gegen eine<br />

Gesellschaft, die meldepflichtige Management-Transaktionen aufgr<strong>und</strong> einer technischen Panne erst mit einer<br />

Verzögerung von 20 Börsentagen offen legte. Zugunsten <strong>der</strong> Gesellschaft wurde dabei insbeson<strong>der</strong>e berücksichtigt,<br />

dass die zuständigen Mitarbeiter <strong>der</strong> SWX dank einer telefonischen Mitteilung Kenntnis von <strong>der</strong> Transaktion<br />

hatten.<br />

1053 HEINE, Sanctions, S. 248.<br />

1054 so auch: BÖCKLI, Ad hoc Publizität, S. 103.<br />

1055 vgl. HAFTER, S. 155.<br />

1056 SCHÜNEMANN, Guardianship, S. 223.<br />

1057 KENEL, S. 287.<br />

1058 SCHROTH, S. 214.<br />

1059 LÜTOLF, S. 395 m.w.H.<br />

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