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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

diesem Fall kann dem Händler die Registrierung – <strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Zugang zu den Börsensystemen<br />

– dauerhaft entzogen werden.<br />

Zugleich ist aber auch zu beachten, dass für einen Händler ein Entzug seiner Registrierung<br />

einem Berufsverbot gleichkommt 1141 , was einen erheblichen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit<br />

bedeutet 1142 <strong>und</strong> für ihn mit beträchtlichen beruflichen Konsequenzen verb<strong>und</strong>en ist. 1143<br />

Es handelt sich zudem um eine Verwaltungsmassnahme, was die Börsenorgane zur Einhaltung<br />

bestimmter Bedingungen verpflichtet: Es muss ein starkes öffentliches Interesse an <strong>der</strong><br />

Aufhebung <strong>der</strong> Bewilligung bestehen, <strong>und</strong> das Verhältnismässigkeitsprinzip muss gewahrt<br />

sein, d.h. wenn das Ziel mit einem weniger einschneidenden Mittel erreicht werden kann, „hat<br />

<strong>der</strong> Bürger Anspruch auf die Wahl des mil<strong>der</strong>en Mittels.“ 1144 Ein sanfterer Eingriff ist die<br />

Suspendierung, bei <strong>der</strong> die Bewilligung nur für eine bestimmte Dauer aufgehoben wird. Diese<br />

Sanktion ist aber immer noch mit schwerwiegenden Konsequenzen für die betroffenen Händler<br />

verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sollte daher nur bei sehr schwerwiegenden <strong>und</strong> verschuldeten Pflichtverletzungen<br />

ausgesprochen werden. 1145 Wenn jedoch die Integrität des Marktes erheblich gestört<br />

wurde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Händler die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen bereits mehrfach<br />

verletzt hat, kann sie m.E. durchaus gerechtfertigt sein. Deswegen wurden seit 2002 auch<br />

zwei Suspendierungen ausgesprochen, während es im selben Zeitraum keinen einzigen Bewilligungsentzug<br />

gab. Die Dauer <strong>der</strong> Suspendierung wird durch die Schwere des Verstosses, aber<br />

auch durch mögliche Verschärfungsgründe beeinflusst: So wurde bspw. ein Händler wegen<br />

mehrfacher Umgehung <strong>der</strong> Marktsteuerungsmechanismen für 2 Monaten suspendiert 1146 ,<br />

während im Fall eines Händlers, <strong>der</strong> einen K<strong>und</strong>en bei <strong>der</strong> Jahresendkurspflege sogar noch<br />

aktiv unterstützt hatte, sogar eine Suspendierung von 3 Monaten ausgesprochen wurde. 1147<br />

bb) Suspendierung o<strong>der</strong> Ausschluss eines Teilnehmers<br />

Bei den Teilnehmern wurden die Sanktionen Suspendierung <strong>und</strong> Ausschluss bisher noch kein<br />

einziges Mal verhängt. 1148 Nach Aussage <strong>der</strong> Börsenverantwortlichen sind diese vornehmlich<br />

für wirklich drastische Verstösse vorgesehen. Dies ist äusserst selten <strong>der</strong> Fall, weswegen diese<br />

1141 vgl. auch: KILGUS, S. 104.<br />

1142 zu den Auswirkungen eines Berufsverbots vgl. auch: ZEHNTNER, S. 801.<br />

1143 Es stellt sich die Frage, wie ein Teilnehmer einen solchen Händler noch einsetzen kann.<br />

1144 BGE 101 Ia 176.<br />

1145 Denn trotz <strong>der</strong> zeitlichen Begrenzung kann sie das Karriereende eines Händlers bedeuten, wenn sein Arbeitgeber<br />

ihn wegen seiner zeitweiligen Sperre entlassen muss.<br />

1146 Entscheid von Surveillance & Enforcement vom 3.11.2008.<br />

1147 Entscheid von Surveillance & Enforcment vom 8.11.2005.<br />

1148 Vgl. Tabelle auf: www.six-exchangeregulation.com/enforcement/participants/sanction_decisions/sanction_commission_de.html.<br />

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