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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

I) Zusammenfassende Würdigung<br />

Die durch die Börse in Selbstregulierung durchgeführte Kapitalmarktaufsicht muss effizient<br />

<strong>und</strong> durchsetzungssicher sein, um ihre Lenkungs- <strong>und</strong> Überwachungsfunktion wirkungsvoll<br />

erfüllen zu können. 1311 Zu diesem Zweck muss sie zu den Regulierten die nötige Distanz wahren<br />

<strong>und</strong> das Funktionieren <strong>der</strong> Selbstregulierung wirksam kontrollieren. Gleichzeitig ist sie als<br />

Selbstregulierungsorganisation prädestiniert für eine Partnerschaft mit den Emittenten <strong>und</strong><br />

Teilnehmern; diese ist auch mit vielen Vorteilen verb<strong>und</strong>en. Dieser Spagat gelingt <strong>der</strong> Börse<br />

m.E. recht gut; auch wenn ihre Auslegung <strong>der</strong> Regeln gelegentlich wohl etwas zu weit geht,<br />

ist es nur ihrer konsequenten Kontrolle <strong>der</strong> Börsenpflichten zu verdanken, dass Transparenz<br />

<strong>und</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer im Schweizer Kapitalmarkt weitgehend gewährleistet<br />

sind.<br />

Eine gr<strong>und</strong>legende Voraussetzung für eine effektive <strong>und</strong> nachvollziehbare Beaufsichtigung ist<br />

eine klare Kommunikation <strong>der</strong> einzuhaltenden Regeln. Die Börse hat hierzu ein umfangreiches<br />

Regelwerk bestehend aus Reglementen, Richtlinien <strong>und</strong> Kommentaren erlassen. Entgegen<br />

<strong>der</strong> Kritik einiger Regulierten ist <strong>der</strong> Stufenbau <strong>der</strong> Rechtserlasse m.E. nicht unübersichtlich,<br />

son<strong>der</strong>n sorgfältig auf die verschiedenen Informationsbedürfnisse abgestimmt. Darüber<br />

hinaus ist die Börse auch gr<strong>und</strong>sätzlich bereit, Problemfälle mit den Emittenten zu diskutieren.<br />

Eine bedeutsame Rolle spielen bei <strong>der</strong> Kommunikation auch die Sanktionsentscheide.<br />

Diesen kommt daher auch nicht vornehmlich eine Sanktionsfunktion zu – auch wenn dies von<br />

den Regulierten so empf<strong>und</strong>en wird -, son<strong>der</strong>n sie haben hauptsächlich eine wichtige Informationsfunktion<br />

im Kapitalmarkt, weswegen die Börse gar nicht auf die Publikationen verzichten<br />

kann, auch wenn die Publikation aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Imagewirkung durchaus<br />

den Charakter einer Sanktion haben kann. 1312<br />

Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Sanktionierungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Sanktionen muss sowohl<br />

dem guten Willen <strong>der</strong> meisten Regulierten, alles richtig zu machen, als auch dem Bedürfnis,<br />

den Finanzmarkt vor Beeinträchtigungen durch uneinsichtige Wie<strong>der</strong>holungstäter zu<br />

schützen, Rechnung getragen werden. Prinzipiell gelingt es <strong>der</strong> Börse auch hier, einen guten<br />

Kompromiss zu finden. Allerdings kann <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Partnerschaftlichkeit noch besser<br />

verwirklicht werden, wenn durch Mahnverfahren, Konzentration <strong>der</strong> veröffentlichten Entscheide<br />

auf wirklich sanktionswürdige Punkte sowie Mitsprachrecht <strong>der</strong> Emittenten beim Abfassen<br />

von Medienmitteilungen die beanstandeten Aspekte besser vermittelt werden. Insge-<br />

1311 so auch: NOBEL, Regulierungsarchitektur, S. 107.<br />

1312 vgl. auch Abschnitt G.2).<br />

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