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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Akteneinsicht <strong>und</strong> Stellungnahme eingeräumt wird: So verleiht <strong>der</strong> Ausschuss Surveillance &<br />

Enforcement den Betroffenen (den Teilnehmern sowie gegebenenfalls <strong>der</strong>en Händlern) in <strong>der</strong><br />

Untersuchung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 3.2 VO). Analoges gilt beim<br />

Ausschuss Listing & Enforcement: Auch hier wird den Betroffenen <strong>der</strong> Sanktionsbescheid<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antrag an die Sanktionskommission zur Stellungnahme zugestellt (Art. 3.3 VO). In<br />

Bezug auf die Beweiswürdigung wird in Art. 3.1 VO vorgeschrieben, dass die Organe die<br />

entlastenden <strong>und</strong> die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt berücksichtigen. Auch bezüglich<br />

Urteilsbegründung erfüllt das börseninterne Verfahren die Anfor<strong>der</strong>ungen vollumfänglich:<br />

So enthalten die Sanktionsbescheide sowohl von Surveillance & Enforcement als<br />

auch von Listing & Enforcement gemäss Art. 3.5 VO eine kurze Begründung des Entscheids.<br />

3. Beschwerdeverfahren<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen<br />

Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz<br />

zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- <strong>und</strong> Rechtsfragen befugt<br />

ist. 445 Sowohl die Sanktionskommission als auch das <strong>Schiedsgericht</strong>, die beide gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

frei in ihrer Beurteilung <strong>der</strong> relevanten Fragen sind, können somit durch eine ausreichende<br />

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine vorgängige Verletzung heilen.<br />

Die Sanktionskommission wird durch die Bestimmungen <strong>der</strong> Verfahrensordnung verpflichtet,<br />

die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sicherzustellen: Sie stellt nach Eingang des Sanktionsantrags<br />

den Betroffenen Antrag <strong>und</strong> Akten zu, sofern dies nicht bereits durch die Untersuchungsorgane<br />

geschehen ist. Der Präsident kann eine Frist zur weiteren Stellungnahme ansetzen,<br />

einen zweiten Schriftenwechsel anordnen o<strong>der</strong> zu einer mündlichen Verhandlung einladen<br />

(Art. 4.1 VO). Auch <strong>der</strong> Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission muss gemäss Ziff. 4 Abs.<br />

1 lit. d VO eine Begründung enthalten. Dabei muss sie sich jedoch nicht über sämtliche von<br />

den Parteien erhobenen Beschwerden äussern, son<strong>der</strong>n kann sich auf die gr<strong>und</strong>legenden Elemente<br />

zur Begründung ihres Entscheides beschränken. 446 Diese Einschränkung einer Rechtsmittelinstanz<br />

auf die für einen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ist mit den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des rechtlichen Gehörs vereinbar, wie das B<strong>und</strong>esgericht bestätigt hat. 447 Darüber hinaus<br />

sind in allen Bescheiden die möglichen Rechtsmittel aufzuführen. In Bezug auf Sprach-<br />

445 BGE 127 V 431 V. 3d.aa; 126 V 130 E. 2b; 116 V 182 E. 1b; KNEUBÜHLER, S. 102 ff.<br />

446 vgl. auch Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das<br />

Or<strong>der</strong>-Routingsystem, Rz. 6.<br />

447 BGE 133 I 270 Ziff. 3.1 in fine.<br />

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