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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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562 C. Ernst: Die neuen<br />

Stücke geaichte Gewichtsstücke ausführen lassen, sondern<br />

vielmehr damit der Betrag dieses Mindergewichtes um so<br />

leichter aufgefasst und veranschaulicht, daher streng<br />

beobachtet und berechnet werde, weil darin ein hauptsächliches<br />

Mittel liegt, um den Umlauf zu leicht gewordener<br />

Münzstticke zu erschweren,<br />

und die gesetzliche Währungaufrecht<br />

zu erhalten"<br />

i).<br />

Diesen Grundsätzen nun entspricht das Frankensystem<br />

in keiner Hinsicht. Die richtige Würdigung dieser Thatsache<br />

hat, neben anderen mtinzpolitischen Gründen, den<br />

Bevollmächtigten Englands, Hollands und Preussens<br />

schon 1867 bei<br />

erklärliche Reserve auferlegt<br />

der internationalen Münz - Conferenz eine<br />

und nach Allem was seither<br />

in die Oeffentlichkeit gedrungen, ist anzunehmen, dass<br />

diese mächtigen Industriestaaten noch nicht unbedingt<br />

entschlossen sind,<br />

sich für den Beitritt zu der Münzverein-<br />

!) Um der Verringerung des gesetzlichen Münzfusses durch<br />

den Umlauf abgenützter Goldmünzen vorzubeugen , besteht in<br />

England seit langer Zeit ein Verfahren, wornach beim Passiren<br />

durch die Bank of England jeder ganze oder halbe Sovercign<br />

mittelst eines eigens zu diesem Bchufe eingerichteten Mechanismus<br />

genau gewogen und, wenn er zu leicht befunden , durchschnitten<br />

und dem Eigenthümer zurückgegeben wird, der den Verlust der<br />

Abnützung zu tragen hat. (Faucher's Vierteljahrschrift für<br />

Volkswirtschaft 4. Bd.). Neuestens ist dort auch gesetzlich hiefür<br />

Vorsorge getroffen worden, in dem die Ausmünzungsacte vom<br />

4. April 1870 anordnet , dass Jedermann ,<br />

dem eine unter dem<br />

currenten Gewichte stehende Goldmünze des Reichs angeboten<br />

wird, dieselbe zu zerschneiden, zu zerbrechen oder zu verstalteu<br />

habe, und dass die Person, welche ihm dieselbe anbietet, den<br />

Verlust tragen soll. (33 Vict. Coinage Ch. 10. An act to consolidate<br />

and amend the law relating to the Coinage and Her Majesty's<br />

Mint. 4 th. April 1870.)

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