Studie „Altersvorsorge in Deutschland“ (AVID) - Einblick-archiv.dgb.de
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TNS Infratest<br />
Sozialforschung<br />
4.6 Betriebliche Altersversorgung <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />
4.6.1 Überblick<br />
Die betriebliche Altersversorgung (BAV) soll als Zusatzversorgung für Arbeitnehmer <strong>de</strong>r<br />
Privatwirtschaft die Leistungen <strong>de</strong>r ersten Säule ergänzen. Aus Sicht vieler Arbeitnehmer<br />
aus höheren Berufspositionen steht die Schließung <strong>de</strong>r Versorgungslücke im Vor<strong>de</strong>rgrund,<br />
die sich <strong>in</strong> <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />
und <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong>n faktischen Begrenzung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r GRV-Renten für Personen<br />
mit überdurchschnittlichen Erwerbse<strong>in</strong>kommen ergibt.<br />
Es gibt fünf verschie<strong>de</strong>ne Durchführungswege <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung: a) Direktzusagen,<br />
b) Unterstützungskassen, c) Direktversicherungen, d) Pensionskassen und – seit<br />
2002 neu h<strong>in</strong>zugekommen – e) Pensionsfonds. Während Direktzusagen und Unterstützungskassen<br />
(betriebs-)<strong>in</strong>tern organisiert wer<strong>de</strong>n, geschieht dies bei Direktversicherungen,<br />
Pensionskassen und -fonds außerhalb <strong>de</strong>s Betriebs bei externen Versorgungsträgern. Auf<br />
welchem Weg die betriebliche Altersversorgung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmen organisiert wird, entschei<strong>de</strong>t<br />
pr<strong>in</strong>zipiell <strong>de</strong>r Arbeitgeber, grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Rechtsanspruch<br />
auf Entgeltumwandlung (siehe unten) durch externe Durchführungswege. 107<br />
Für alle genannten Durchführungswege existieren grundsätzlich drei F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeiten:<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber selbst, durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
mit e<strong>in</strong>em Zuschuss durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber. Früher wur<strong>de</strong>n BAV-Leistungen vor allem von<br />
größeren Unternehmen (und <strong>in</strong> bestimmten Branchen) auf freiwilliger Basis erbracht. Allerd<strong>in</strong>gs<br />
wur<strong>de</strong>n Beschäftigte <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel erst nach e<strong>in</strong>er bestimmten M<strong>in</strong><strong>de</strong>stzugehörigkeitsdauer<br />
zum Betrieb e<strong>in</strong>bezogen und die resultieren<strong>de</strong>n Ansprüche waren erst nach bestimmten<br />
Fristen unverfallbar. 108<br />
Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 haben sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />
gemäß <strong>de</strong>n Regelungen im Altersvermögensgesetz e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>e<br />
betriebliche Altersversorgung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Entgeltumwandlung. 109 Zuvor konnte e<strong>in</strong>e solche<br />
Vere<strong>in</strong>barung nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers getroffen wer<strong>de</strong>n. „Bruttoentgeltumwandlung“<br />
be<strong>de</strong>utet, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vere<strong>in</strong>bart wird, Teile <strong>de</strong>s<br />
Bruttolohns bzw. -gehalts zu Gunsten e<strong>in</strong>er betrieblichen Altersversorgung e<strong>in</strong>zusetzen.<br />
Dieser Bestandteil wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertrag e<strong>in</strong>gezahlt, aufgrund <strong>de</strong>ssen im Rentenalter e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>malige Leistung o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>e laufen<strong>de</strong> Rente geleistet wird. F<strong>in</strong>anziert wer<strong>de</strong>n können die<br />
Beiträge aus <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt, vermögenswirksamen Leistungen o<strong>de</strong>r E<strong>in</strong>mal-<br />
107<br />
108<br />
109<br />
Für e<strong>in</strong>e genauere Beschreibung <strong>de</strong>r fünf Durchführungswege vgl. z. B. TNS Infratest Sozialforschung<br />
2005c, 2005d, 2005e.<br />
Bis zum 31. Dezember 2000 waren Zusagen auf e<strong>in</strong>e spätere betriebliche Altersversorgung nach<br />
§ 1b <strong>de</strong>s „Gesetzes zur Verbesserung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) unverfallbar<br />
bei Personen, die a) das 35. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hatten und b) <strong>de</strong>ren Versorgungszusage m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens<br />
10 Jahre bestand bzw. die <strong>de</strong>m Unternehmen m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens 12 Jahre angehört hatten. Seit<br />
<strong>de</strong>m 1. Januar 2001 s<strong>in</strong>d die Anwartschaften bei Arbeitnehmern unverfallbar, die a) das 30. Lebensjahr<br />
vollen<strong>de</strong>t haben und b) <strong>de</strong>ren Versorgungszusage seit 5 Jahren besteht.<br />
Für weitere Details zur (neuen) staatlichen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung vgl. z. B.<br />
TNS Infratest Sozialforschung 2005c, 2005d, 2005e.<br />
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