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Studie „Altersvorsorge in Deutschland“ (AVID) - Einblick-archiv.dgb.de

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TNS Infratest<br />

Sozialforschung<br />

4.6 Betriebliche Altersversorgung <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />

4.6.1 Überblick<br />

Die betriebliche Altersversorgung (BAV) soll als Zusatzversorgung für Arbeitnehmer <strong>de</strong>r<br />

Privatwirtschaft die Leistungen <strong>de</strong>r ersten Säule ergänzen. Aus Sicht vieler Arbeitnehmer<br />

aus höheren Berufspositionen steht die Schließung <strong>de</strong>r Versorgungslücke im Vor<strong>de</strong>rgrund,<br />

die sich <strong>in</strong> <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />

und <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong>n faktischen Begrenzung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r GRV-Renten für Personen<br />

mit überdurchschnittlichen Erwerbse<strong>in</strong>kommen ergibt.<br />

Es gibt fünf verschie<strong>de</strong>ne Durchführungswege <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung: a) Direktzusagen,<br />

b) Unterstützungskassen, c) Direktversicherungen, d) Pensionskassen und – seit<br />

2002 neu h<strong>in</strong>zugekommen – e) Pensionsfonds. Während Direktzusagen und Unterstützungskassen<br />

(betriebs-)<strong>in</strong>tern organisiert wer<strong>de</strong>n, geschieht dies bei Direktversicherungen,<br />

Pensionskassen und -fonds außerhalb <strong>de</strong>s Betriebs bei externen Versorgungsträgern. Auf<br />

welchem Weg die betriebliche Altersversorgung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmen organisiert wird, entschei<strong>de</strong>t<br />

pr<strong>in</strong>zipiell <strong>de</strong>r Arbeitgeber, grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Rechtsanspruch<br />

auf Entgeltumwandlung (siehe unten) durch externe Durchführungswege. 107<br />

Für alle genannten Durchführungswege existieren grundsätzlich drei F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeiten:<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber selbst, durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

mit e<strong>in</strong>em Zuschuss durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber. Früher wur<strong>de</strong>n BAV-Leistungen vor allem von<br />

größeren Unternehmen (und <strong>in</strong> bestimmten Branchen) auf freiwilliger Basis erbracht. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

wur<strong>de</strong>n Beschäftigte <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel erst nach e<strong>in</strong>er bestimmten M<strong>in</strong><strong>de</strong>stzugehörigkeitsdauer<br />

zum Betrieb e<strong>in</strong>bezogen und die resultieren<strong>de</strong>n Ansprüche waren erst nach bestimmten<br />

Fristen unverfallbar. 108<br />

Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 haben sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />

gemäß <strong>de</strong>n Regelungen im Altersvermögensgesetz e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

betriebliche Altersversorgung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Entgeltumwandlung. 109 Zuvor konnte e<strong>in</strong>e solche<br />

Vere<strong>in</strong>barung nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers getroffen wer<strong>de</strong>n. „Bruttoentgeltumwandlung“<br />

be<strong>de</strong>utet, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vere<strong>in</strong>bart wird, Teile <strong>de</strong>s<br />

Bruttolohns bzw. -gehalts zu Gunsten e<strong>in</strong>er betrieblichen Altersversorgung e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Dieser Bestandteil wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertrag e<strong>in</strong>gezahlt, aufgrund <strong>de</strong>ssen im Rentenalter e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>malige Leistung o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>e laufen<strong>de</strong> Rente geleistet wird. F<strong>in</strong>anziert wer<strong>de</strong>n können die<br />

Beiträge aus <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt, vermögenswirksamen Leistungen o<strong>de</strong>r E<strong>in</strong>mal-<br />

107<br />

108<br />

109<br />

Für e<strong>in</strong>e genauere Beschreibung <strong>de</strong>r fünf Durchführungswege vgl. z. B. TNS Infratest Sozialforschung<br />

2005c, 2005d, 2005e.<br />

Bis zum 31. Dezember 2000 waren Zusagen auf e<strong>in</strong>e spätere betriebliche Altersversorgung nach<br />

§ 1b <strong>de</strong>s „Gesetzes zur Verbesserung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) unverfallbar<br />

bei Personen, die a) das 35. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hatten und b) <strong>de</strong>ren Versorgungszusage m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens<br />

10 Jahre bestand bzw. die <strong>de</strong>m Unternehmen m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens 12 Jahre angehört hatten. Seit<br />

<strong>de</strong>m 1. Januar 2001 s<strong>in</strong>d die Anwartschaften bei Arbeitnehmern unverfallbar, die a) das 30. Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>t haben und b) <strong>de</strong>ren Versorgungszusage seit 5 Jahren besteht.<br />

Für weitere Details zur (neuen) staatlichen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung vgl. z. B.<br />

TNS Infratest Sozialforschung 2005c, 2005d, 2005e.<br />

103

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