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Studie „Altersvorsorge in Deutschland“ (AVID) - Einblick-archiv.dgb.de

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4.7 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst<br />

4.7.1 Überblick<br />

Arbeiter und Angestellte von Bund, Län<strong>de</strong>rn und Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n, Körperschaften und öffentlichen<br />

Verbän<strong>de</strong>n sowie Arbeitnehmer angrenzen<strong>de</strong>r Bereiche s<strong>in</strong>d überwiegend tarifrechtlich<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er öffentlichen Zusatzversorgungse<strong>in</strong>richtung abgesichert, 115 sofern sie <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel<br />

m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen Halbtagsbeschäftigung nachgehen und die<br />

Beschäftigung nicht auf weniger als e<strong>in</strong> Jahr befristet ist. 116 Da das Tarifrecht <strong>de</strong>r Zusatzversorgung<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes <strong>in</strong> <strong>de</strong>n neuen Län<strong>de</strong>rn erst seit 1. Januar 1997 gilt,<br />

besitzen alle diejenigen Personen ke<strong>in</strong>e ZÖD-Anwartschaften, die ihre Beschäftigungszeiten<br />

im öffentlichen Dienst dort ausschließlich vor 1997 zurückgelegt haben bzw. seit Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>s Tarifvertrages <strong>in</strong> <strong>de</strong>n neuen Län<strong>de</strong>rn nicht die M<strong>in</strong><strong>de</strong>stbeschäftigungszeit von 5 Jahren<br />

erreicht haben .117<br />

Für die Durchführung <strong>de</strong>r Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst s<strong>in</strong>d unterschiedliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

zuständig. Die zwei größten Versorgungsträger bzw. Zusammenschlüsse s<strong>in</strong>d die<br />

Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (VBL), die die Zusatzversorgung <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re<br />

für <strong>de</strong>n Bund und die Län<strong>de</strong>r durchführt, und die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft kommunale und<br />

kirchliche Altersversorgung (AKA), <strong>in</strong> <strong>de</strong>r kommunale Zusatzversorgungskassen und kirchliche<br />

Versorgungskassen, die das Zusatzversorgungsrecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes übernommen<br />

haben, zusammengeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wur<strong>de</strong> ursprünglich e<strong>in</strong>geführt, um die Arbeiter<br />

und Angestellten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes bezüglich ihrer Altersvorsorge nicht schlechter zu<br />

stellen als die Beamten. Dementsprechend waren die ZÖD-Leistungen von (langjährigen)<br />

Beschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes so bemessen, dass sie zusammen mit <strong>de</strong>r GRV-<br />

Rente <strong>in</strong> etwa <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Nettoe<strong>in</strong>künfte aus e<strong>in</strong>er Beamtenpension entsprachen (Gesamtversorgungssystem).<br />

Analog zur Beamtenpension mussten kaum eigene Beiträge für<br />

die Zusatzversorgung abgeführt wer<strong>de</strong>n und ihre Höhe wur<strong>de</strong> auch nicht am gesamten Erwerbsverlauf<br />

bemessen, son<strong>de</strong>rn an <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r E<strong>in</strong>künfte <strong>de</strong>r letzten 36 Erwerbsmonate<br />

im öffentlichen Dienst. 118<br />

115<br />

116<br />

117<br />

118<br />

In <strong>de</strong>r <strong>AVID</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb neben <strong>de</strong>m von Verwaltung, Stadtwerken, Bildungswesen, Justiz,<br />

Sicherheit, Gesundheits- und Sozialwesen, Sozialversicherung sowie staatlicher Land- und Forstwirtschaft<br />

gebil<strong>de</strong>ten Kernbereich auch a) Nachfolgeunternehmen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sbahn und -post<br />

(Postdienst, Postbank, Deutsche Telekom), b) Sparkassen und öffentliche Banken, c) öffentliche<br />

Rundfunk- und Fernsehanstalten, d) Kirchen und religiöse Or<strong>de</strong>n sowie e) öffentliche Verbän<strong>de</strong>,<br />

geme<strong>in</strong>nützige E<strong>in</strong>richtungen und Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>m öffentlichen Dienst zugerechnet (vgl.<br />

TNS Infratest Sozialforschung und ASKOS 2007a).<br />

Bestimmte Gruppen von Teilzeitbeschäftigten o<strong>de</strong>r kurzfristig Beschäftigten waren bis 1991 von<br />

<strong>de</strong>r ZÖD ausgeschlossen.<br />

E<strong>in</strong>e gewisse Ausnahme bil<strong>de</strong>t die Bahn. Für <strong>de</strong>ren Arbeitnehmer wer<strong>de</strong>n Beschäftigungszeiten<br />

bei <strong>de</strong>r Reichsbahn <strong>de</strong>r ehemaligen DDR als Wartezeit angerechnet. Allerd<strong>in</strong>gs entsteht e<strong>in</strong> Betriebsrentenanspruch<br />

erst bei e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>de</strong>stzugehörigkeitsdauer (Wartezeit) von 10 Jahren.<br />

Dies galt allerd<strong>in</strong>gs nur für die so genannten „Versorgungsrenten“, die Arbeiter und Angestellte<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes erhielten, die bis zum Übergang <strong>in</strong> <strong>de</strong>n Ruhestand <strong>in</strong> diesem Beschäftigungsverhältnis<br />

verblieben. Personen, die vorzeitig ausschie<strong>de</strong>n, jedoch m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens 5 anzurechnen<strong>de</strong><br />

Jahre erreichten, erhielten im Alter dagegen e<strong>in</strong>e „Versicherungsrente“. Diese Leistungsart<br />

112

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