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Kursbuch 2011 / 2012

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einschlägiger höherer Ausbildungen, nur mehr jene Personen<br />

zum Giftbezug berechtigt, die eine in der Anlage 4 der<br />

Verordnung geregelte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />

haben. Dieser Lehrgang und die Absolvierung einer<br />

geeigneten Erste-Hilfe-Ausbildung berechtigt bei Vorliegen<br />

der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung<br />

einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 Chemikaliengesetzes<br />

1996.<br />

Zielgruppe: Mitarbeiter von Betrieben, die den sachgemäßen<br />

Umgang mit Giften nachweisen müssen<br />

Inhalte: • Toxikologie • Grundlegende Gesetze und Vorschriften<br />

• Anwenderschutz • Informationsquellen • Grundlagen<br />

der Physik und Chemie • Abschlussprüfung<br />

Hinweis: 100%ige Anwesenheitspflicht!<br />

t<br />

Strahlenschutz<br />

Aufgrund der Bestimmungen des BGBl. II Nr. 191 von 2006, des<br />

Strahlenschutzgesetzes (StrSchG 2004) und der allgemeinen<br />

Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV 2006) sind für das Betreiben<br />

und Bedienen medizinischer und nichtmedizinischer Geräte,<br />

welche mit radioaktiven Stoffen arbeiten, verpflichtend Aus- und<br />

Weiterbildungsnachweise zu erbringen.<br />

Regelung für den medizinischen Bereich<br />

Die für den Umgang mit Röntgeneinrichtungen und Strahlenquellen<br />

in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin zu bestellenden<br />

Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen: • Den erfolgreichen<br />

Abschluss einer Universitätsausbildung human-, zahn-<br />

oder veterinärmedizinischer Richtung oder einer Ausbildung einschlägiger<br />

naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an<br />

einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren<br />

Schule oder einer Ausbildung im radiologisch-technischen<br />

Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen<br />

medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.<br />

Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 70/2005. • Den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung<br />

gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht<br />

bereits im Rahmen ihrer Ausbildung einen Unterricht auf den in<br />

Anlage 8 (AllgStrSchV 2006) angeführten Fachgebieten mit Erfolg<br />

abgeschlossen hat. Weiters haben Strahlenschutzbeauftragte und<br />

weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute<br />

Personen die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen<br />

zu den in der Anlage 8 (AllgStrSchV 2006) angeführten<br />

Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen<br />

von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Sofern sich deren<br />

Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder<br />

Zahnarztes beschränkt, ist eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens<br />

4 Stunden zu absolvieren.<br />

Regelung für den nichtmedizinischen (technischen) Bereich<br />

Die zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:<br />

• Den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung einschlägiger<br />

naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an<br />

einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren<br />

Schule und einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 (AllgStrSchV<br />

2006), soweit die betreffende Person nicht bereits im<br />

Rahmen der Ausbildung einen Unterricht auf den in Anlage 8<br />

(AllgStrSchV 2006) angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen<br />

hat. • Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie<br />

Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen<br />

oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Strahlenanwendungsräumen<br />

bezieht, so genügt der Nachweis einer mindestens<br />

dreieinhalbjährigen Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen<br />

Bereich vorgesehen ist, oder einer vergleichbaren Ausbildung<br />

sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8<br />

(AllgStrSchV 2006). • Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit nur<br />

auf Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht,<br />

auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung<br />

statischer Elektrizität und Ähnliches bezieht, so genügt der Nachweis<br />

einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer<br />

Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 (AllgStrSchV 2006).<br />

Darüber hinaus haben Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit<br />

der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen die<br />

erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den<br />

in der Anlage 8 (AllgStrSchV 2006) angeführten Fachgebieten im<br />

Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens<br />

5 Jahren nachzuweisen. Bei Tätigkeiten mit Messeinrichtungen für<br />

Dicke, Dichte oder Flächengewicht, Füllstandsanzeigern, Feuerwarngeräten,<br />

Geräten zur Ableitung statischer Elektrizität oder<br />

Ähnlichem ist der Nachweis einer mindestens vierstündigen Fortbildung<br />

notwendig.<br />

Fachgebiete der Anlage 8 des BGBl. II Nr. 191 von 2006<br />

Schwerpunkte in der Ausbildung laut Anlage 8 (AllgStrSchV<br />

2006): • Strahlenquellen • Grundlagen der Strahlenbiologie<br />

und des Strahlenschutzes • Strahlenschäden – Vorbeugung und<br />

Erkennung • Messgeräte und Dosimetrie • Rechtsvorschriften auf<br />

dem Gebiet des Strahlenschutzes • Ärztliche und physikalische<br />

Kontrolle • Strahlenunfälle und Erste Hilfe<br />

Die hier angebotenen Ausbildungen entsprechen im vollen<br />

Umfang den gesetzlichen Erfordernissen. Somit ist gewährleistet,<br />

dass Sie mit unseren Ausbildungen die notwendigen Auflagen<br />

für Ihre Tätigkeit im Umgang mit Strahlenquellen erfüllen. Das<br />

erstmalige Nachweisen der notwendigen Fortbildungsveranstaltung<br />

ist mit 1.1.<strong>2011</strong> erforderlich. Wir haben für diese Erneuerung<br />

sowohl für den medizinischen als auch für den nichtmedizinischen<br />

Bereich vierstündige und achtstündige Auffrischungsschulungen<br />

in unserem Kursprogramm.

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