Kursbuch 2011 / 2012
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einschlägiger höherer Ausbildungen, nur mehr jene Personen<br />
zum Giftbezug berechtigt, die eine in der Anlage 4 der<br />
Verordnung geregelte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />
haben. Dieser Lehrgang und die Absolvierung einer<br />
geeigneten Erste-Hilfe-Ausbildung berechtigt bei Vorliegen<br />
der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung<br />
einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 Chemikaliengesetzes<br />
1996.<br />
Zielgruppe: Mitarbeiter von Betrieben, die den sachgemäßen<br />
Umgang mit Giften nachweisen müssen<br />
Inhalte: • Toxikologie • Grundlegende Gesetze und Vorschriften<br />
• Anwenderschutz • Informationsquellen • Grundlagen<br />
der Physik und Chemie • Abschlussprüfung<br />
Hinweis: 100%ige Anwesenheitspflicht!<br />
t<br />
Strahlenschutz<br />
Aufgrund der Bestimmungen des BGBl. II Nr. 191 von 2006, des<br />
Strahlenschutzgesetzes (StrSchG 2004) und der allgemeinen<br />
Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV 2006) sind für das Betreiben<br />
und Bedienen medizinischer und nichtmedizinischer Geräte,<br />
welche mit radioaktiven Stoffen arbeiten, verpflichtend Aus- und<br />
Weiterbildungsnachweise zu erbringen.<br />
Regelung für den medizinischen Bereich<br />
Die für den Umgang mit Röntgeneinrichtungen und Strahlenquellen<br />
in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin zu bestellenden<br />
Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen: • Den erfolgreichen<br />
Abschluss einer Universitätsausbildung human-, zahn-<br />
oder veterinärmedizinischer Richtung oder einer Ausbildung einschlägiger<br />
naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an<br />
einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren<br />
Schule oder einer Ausbildung im radiologisch-technischen<br />
Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen<br />
medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.<br />
Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. 70/2005. • Den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung<br />
gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht<br />
bereits im Rahmen ihrer Ausbildung einen Unterricht auf den in<br />
Anlage 8 (AllgStrSchV 2006) angeführten Fachgebieten mit Erfolg<br />
abgeschlossen hat. Weiters haben Strahlenschutzbeauftragte und<br />
weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute<br />
Personen die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen<br />
zu den in der Anlage 8 (AllgStrSchV 2006) angeführten<br />
Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen<br />
von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Sofern sich deren<br />
Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder<br />
Zahnarztes beschränkt, ist eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens<br />
4 Stunden zu absolvieren.<br />
Regelung für den nichtmedizinischen (technischen) Bereich<br />
Die zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:<br />
• Den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung einschlägiger<br />
naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an<br />
einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren<br />
Schule und einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 (AllgStrSchV<br />
2006), soweit die betreffende Person nicht bereits im<br />
Rahmen der Ausbildung einen Unterricht auf den in Anlage 8<br />
(AllgStrSchV 2006) angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen<br />
hat. • Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie<br />
Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen<br />
oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Strahlenanwendungsräumen<br />
bezieht, so genügt der Nachweis einer mindestens<br />
dreieinhalbjährigen Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen<br />
Bereich vorgesehen ist, oder einer vergleichbaren Ausbildung<br />
sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8<br />
(AllgStrSchV 2006). • Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit nur<br />
auf Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht,<br />
auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung<br />
statischer Elektrizität und Ähnliches bezieht, so genügt der Nachweis<br />
einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer<br />
Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 (AllgStrSchV 2006).<br />
Darüber hinaus haben Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit<br />
der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen die<br />
erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den<br />
in der Anlage 8 (AllgStrSchV 2006) angeführten Fachgebieten im<br />
Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens<br />
5 Jahren nachzuweisen. Bei Tätigkeiten mit Messeinrichtungen für<br />
Dicke, Dichte oder Flächengewicht, Füllstandsanzeigern, Feuerwarngeräten,<br />
Geräten zur Ableitung statischer Elektrizität oder<br />
Ähnlichem ist der Nachweis einer mindestens vierstündigen Fortbildung<br />
notwendig.<br />
Fachgebiete der Anlage 8 des BGBl. II Nr. 191 von 2006<br />
Schwerpunkte in der Ausbildung laut Anlage 8 (AllgStrSchV<br />
2006): • Strahlenquellen • Grundlagen der Strahlenbiologie<br />
und des Strahlenschutzes • Strahlenschäden – Vorbeugung und<br />
Erkennung • Messgeräte und Dosimetrie • Rechtsvorschriften auf<br />
dem Gebiet des Strahlenschutzes • Ärztliche und physikalische<br />
Kontrolle • Strahlenunfälle und Erste Hilfe<br />
Die hier angebotenen Ausbildungen entsprechen im vollen<br />
Umfang den gesetzlichen Erfordernissen. Somit ist gewährleistet,<br />
dass Sie mit unseren Ausbildungen die notwendigen Auflagen<br />
für Ihre Tätigkeit im Umgang mit Strahlenquellen erfüllen. Das<br />
erstmalige Nachweisen der notwendigen Fortbildungsveranstaltung<br />
ist mit 1.1.<strong>2011</strong> erforderlich. Wir haben für diese Erneuerung<br />
sowohl für den medizinischen als auch für den nichtmedizinischen<br />
Bereich vierstündige und achtstündige Auffrischungsschulungen<br />
in unserem Kursprogramm.