Kern und Rand. Religiöse Minderheiten aus der Türkei - Zentrum ...
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Eine Analyse <strong>der</strong> Reaktionen auf den "Fall Ludin"<br />
in Politik <strong>und</strong> Medienöffentlichkeit<br />
Yasemin KarakaÕo—lu-Aydın<br />
In <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik leben <strong>der</strong>zeit - nach vorsichtigen Schätzungen - ca. 3 Millionen<br />
Muslime. Die meisten von ihnen sind <strong>aus</strong>ländischer, allein r<strong>und</strong> 2,1 Millionen von<br />
ihnen türkischer Herkunft. Das rückt sie in zweifacher Hinsicht in eine<br />
<strong>Min<strong>der</strong>heiten</strong>position, zum einen als Angehörige des Islam, einer Religion, die in<br />
Deutschland keinen den Kirchen gleichgestellten rechtlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />
Status hat (Löschel<strong>der</strong> 1986), <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en als als nicht-EU-Angehörige, die auch<br />
unter den Auslän<strong>der</strong>n in Deutschland einen min<strong>der</strong>priviligierten Status haben. Diese<br />
beiden Faktoren sowie ein überwiegend an extremistischen Erscheinungsformen in<br />
einzelnen islamischen Staaten orientiertes, negatives Bild von einem<br />
f<strong>und</strong>amentalistischen Islam führen dazu, daß in <strong>der</strong> b<strong>und</strong>esdeutschen Öffentlichkeit<br />
von Muslimen vorgebrachte Anliegen nicht nur unter dem Aspekt <strong>der</strong><br />
Religionsfreiheit, son<strong>der</strong>n gleichzeitig auch immer unter dem Aspekt <strong>der</strong><br />
Integrationsfähigkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vereinbarkeit mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland diskutiert werden (Schilmöller 1996). Ein Beispiel hierfür wäre etwa die<br />
Kritik an <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Islamischen Fö<strong>der</strong>ation Berlin als Religionsgemeinschaft<br />
mit <strong>der</strong> Berechtigung, islamische Religion als reguläres Unterrichtsfach an<br />
öffentlichen Schulen zu unterrichten (vgl. hierzu "Allahs Einzug ins Klassenzimmer"<br />
Süddeutsche Zeitung vom 6.11.1998). Bekennende Muslime sehen sich in <strong>der</strong><br />
Diskussion immer wie<strong>der</strong> mit dem Vorwurf konfrontiert, daß ihre religiösen<br />
Ausdrucksformen auch politischen Charakter hätten <strong>und</strong> sich nicht mit dem säkularen<br />
Prinzip <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik vereinbaren ließen. Das von einigen muslimischen Frauen<br />
<strong>und</strong> Mädchen getragene Kopftuch hat sich dabei zum Dreh- <strong>und</strong> Angelpunkt <strong>und</strong> zum<br />
von allen Seiten bemühten Objekt kontroverser <strong>und</strong> emotional geführter Diskussionen<br />
entwikelt (Franger/Akkent 1987, Lutz 1989, Colpe 1989, Waltz 1996). Was das<br />
Kopftuch von Schülerinnen anbelangt, so unterliegt dies eindeutig <strong>der</strong> Religionsfreiheit<br />
<strong>und</strong> kann von Lehrer o<strong>der</strong> Schulleiter als Ausdruck eines persönlichen Bekenntnisses<br />
<strong>der</strong> Schülerin nicht verboten werden (Füssel 1994). Die Religionsfreiheit <strong>und</strong> damit<br />
auch das Recht, ihr Bekenntnis in ihrer Kleidung zum Ausdruck zu bringen (Warzecha<br />
1993), ist für die Schülerinnen also in <strong>der</strong> Theorie rechtlich abgesichert (Spies 1993),<br />
auch wenn in einzelnen Schulen nach wie vor Schulleiter <strong>und</strong> Lehrer den<br />
kopftuchtragenden Schülerinnen mit Kopftuch-Verboten begegnen.<br />
Was aber, wenn eine Lehrerin dieses in Deutschland so umstrittene Symbol<br />
Kopftuch tragen will? Muslimische Lehrerinnen, die ihre religiöse Überzeugung auch<br />
im Tragen eines Kopftuches zum Ausdruck bringen, sind ein Novum für Deutschland.<br />
Betrachtet man jedoch die Vielzahl kopftuchtragen<strong>der</strong> Lehramtsstudentinnen, zumeist<br />
türkischer Herkunft, z.B. an Ruhrgebietsuniversitäten, so ist allerdings in Kürze damit