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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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) In Absatz 2 werden die Wörter „und der Länder“ gestrichen.<br />

4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

93 Drucksache 720/07<br />

a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12<br />

angefügt:<br />

„12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.“<br />

5. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende<br />

Angabe angefügt:<br />

„sie werden mit dem Faktor 0,9875 vervielfältigt.“<br />

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem<br />

Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder können andere Zuständigkeiten<br />

bestimmen.“ durch die Angabe „fest.“ ersetzt.<br />

cc) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“ durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.<br />

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />

„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W<br />

die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen<br />

Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens<br />

zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung<br />

W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die<br />

Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt<br />

der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt<br />

entsprechend.“<br />

6. § 6 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 3 wird die Angabe 㤠72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem<br />

Landesrecht“ durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.

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