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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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3. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

165 Drucksache 720/07<br />

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ und die Angabe<br />

„§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe<br />

„§ 84 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

4. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird aufgehoben<br />

b) In Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung<br />

nicht verzögert.“<br />

5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe<br />

„§ 75 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 3<br />

Satz 2“ ersetzt.<br />

7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die<br />

Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79<br />

des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes<br />

und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnung“ ersetzt.<br />

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz"<br />

durch die Angabe "entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis …<br />

[Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung" ersetzt.<br />

10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und die Angabe<br />

„§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des<br />

Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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