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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 62<br />

§ 147<br />

Übergangsregelungen<br />

(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />

2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört die Probezeit<br />

zur Laufbahn, und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum [Tag vor Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist anzuwenden.<br />

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11<br />

der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes]<br />

geltenden Fassung anzuwenden.

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