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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 102<br />

46. § 69 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51,<br />

52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie<br />

§ 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden.“<br />

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,<br />

Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung<br />

anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses<br />

Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“<br />

die Zahl „75“ tritt.“<br />

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:<br />

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer<br />

sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes<br />

in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden<br />

landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger.“<br />

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3<br />

sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56<br />

Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e<br />

Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend.“<br />

47. § 69a wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7<br />

und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes<br />

sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste<br />

Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar<br />

2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative<br />

dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die<br />

Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in der bis zum<br />

31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e<br />

Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“<br />

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember<br />

2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem<br />

genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie<br />

die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von<br />

§ 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt<br />

§ 69e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend.“

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