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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 354<br />

Die Verlängerung der Probezeit steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Altersgrenze<br />

von 27 Jahren für die Lebenszeitverbeamtung und der Einräumung von Beförderungsmöglichkeiten<br />

während der Probezeit. Für die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten des mittleren<br />

und gehobenen Dienstes führt das zu einer lebensjüngeren Verbeamtung auf Lebenszeit.<br />

Gleichzeitig kann der Dienstherr vor einer Lebenszeitverbeamtung eingehender prüfen,<br />

ob die Bewerberinnen und Bewerber für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst geeignet sind.<br />

Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte werden wegen ihrer Berufserfahrung in besonderem<br />

Maße von den Beförderungsmöglichkeiten während der Probezeit profitieren.<br />

Hinsichtlich der Beihilfe sieht die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Balance zwischen<br />

gesetzlichen Vorgaben und dem für den Verordnungsgeber gebotenen Regelungsspielraum<br />

für eine praxisgerechte Flexibilität bei der Gestaltung des Beihilferechts gewahrt.<br />

Das Wesen der Verordnungsermächtigung ist es gerade, dem Verordnungsgeber im Rahmen<br />

von gesetzlichen Vorgaben Regelungsspielräume einzuräumen.<br />

Im Hinblick auf die Erfahrungsstufen geht die Bundesregierung von dem Grundsatz aus,<br />

dass Erfahrung vor allem durch berufliche Tätigkeit erwächst. Anknüpfungspunkt für den<br />

Aufstieg nach Erfahrung ist daher grundsätzlich die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.<br />

Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen zugelassen. So werden z. B. Zeiten nach dem<br />

Arbeitsplatzschutzgesetz anerkannt. Kinderbetreuungszeiten (bis zu 3 Jahren) und Pflegezeiten<br />

zugunsten von nahen Angehörigen verzögern den Aufstieg ebenfalls nicht.<br />

Die Neuausrichtung der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 anhand tatsächlicher beruflicher<br />

Erfahrung folgt der Umstellung bei den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.<br />

Die Neuregelung des so genannten GAD-Zuschlags greift eine langjährige Forderung des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages auf und stellt eine Kompromisslösung<br />

dar, die auf die Interessen der betroffenen Bediensteten weitgehend Rücksicht<br />

nimmt.<br />

Im Rahmen der Übertragung des Wegfalls der rentenerhöhenden Wirkung von Hochschulausbildungszeiten<br />

ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Systemunterschiede die Anrechnung<br />

von Hochschulausbildungszeiten nicht gänzlich entfallen ist, sondern ein annähernder<br />

finanzieller Gleichklang zwischen Renten- und Versorgungsbelastungen hergestellt<br />

wurde. Ausbildung wird aber auch weiterhin honoriert, wobei unterschiedliche Wirkungen für<br />

den gehobenen und höheren Dienst Folge der verschieden ausgestalteten Ausbildung sind.<br />

Insgesamt zeigt sich, dass die Maßnahmen der Rentenreform 2004 systemkonform und unter<br />

Beachtung der Unterschiedlichkeit der Systeme übertragen wurden.<br />

Die Maßnahmen des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes zur Anhebung der Altersgrenzen<br />

werden mit den statusrechtlichen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes übertragen<br />

und daraus werden die versorgungsrechtlichen Folgerungen gezogen. Dass auch hier Bedacht<br />

auf eine wirkungsgleiche Übertragung der Rentenmaßnahmen gelegt wurde, zeigt sich<br />

an der Einführung besonderer Ausnahmeregelungen für einen abschlagsfreien Ruhestand<br />

sowie an rentengleichen Übergangsregelungen.

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