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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 328<br />

Absatz 2 enthält Übergangsvorschriften für die Anhebung der besonderen Altersgrenzen.<br />

Nach Nummer 1 wird die in § 45 Abs. 2 Nr. 1 n. F. vorgesehene besondere Altersgrenze des<br />

62. Lebensjahres erst am 1. Januar 2013 für Generale, Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes,<br />

des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr<br />

eingeführt. Einer vorherigen Einführung bedarf es nicht, weil für den genannten Personenkreis<br />

erst ab diesem Zeitpunkt eine höhere allgemeine Altersgrenze als das 62. Lebensjahr<br />

gilt und sich erst dann ein Anwendungsbereich für eine frühere besondere Altersgrenze ergibt.<br />

Die Nummern 2 bis 6 schreiben die bisherigen besonderen Altersgrenzen unter Berücksichtigung<br />

der für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten<br />

bestehenden Übergangsregelungen (§ 96 a. F.) fort und heben sie schrittweise an. Erste<br />

Eingriffe in die bestehenden besonderen Altersgrenzen erfolgen im Jahr 2013 – also fünf<br />

Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dies gibt der Personalführung und -planung hinreichende<br />

Zeit, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Obwohl das Vertrauen, mit Überschreiten<br />

einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, nicht geschützt<br />

ist, können sich auch die Betroffenen mit einem Vorlauf von fünf Jahren auf die neue<br />

Rechtslage einstellen. Spätestens ab dem 1. Januar 2024 gelten die in § 45 Abs. 2 n. F.<br />

festgesetzten erhöhten besonderen Altersgrenzen. Im Einzelnen:<br />

Nummer 2 hebt die besondere Altersgrenze für Oberste beginnend mit dem Jahr 2013 in<br />

zwölf Einmonatsschritten insgesamt um ein Jahr an, so dass die besondere Altersgrenze des<br />

62. Lebensjahres im Jahr 2024 erreicht wird (Buchstabe b). Für vor dem 1. Januar 1999 zur<br />

Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16<br />

wird die besondere Altersgrenze im Jahr 2015 zunächst um ein Jahr (auf 61 Jahre) angehoben.<br />

In den Jahren 2016 bis 2024 erfolgen weitere Anhebungen in sechs Einmonatsschritten<br />

und drei Zweimonatsschritten; die besondere Altersgrenze des 62. Lebensjahres ist im Jahr<br />

2024 erreicht (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).<br />

Nummer 3 hebt die besondere Altersgrenze für Oberstleutnante beginnend mit dem Jahr<br />

2013 in zwölf Zweimonatsschritten insgesamt um zwei Jahre an, so dass die besondere Altersgrenze<br />

des 61. Lebensjahr im Jahr 2024 erreicht wird (Buchstabe b). Für vor dem<br />

1. Januar 1999 zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der<br />

Besoldungsgruppe A 14 wird die besondere Altersgrenze im Jahr 2015 zunächst um ein Jahr<br />

(auf 59 Jahre) angehoben. In den Jahren 2016 bis 2024 erfolgen weitere Anhebungen in<br />

sechs Zweimonatsschritten und drei Viermonatsschritten; die besondere Altersgrenze des<br />

61. Lebensjahres ist im Jahr 2024 erreicht (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).<br />

Nummer 4 hebt die besondere Altersgrenze für Majore und Stabshauptleute beginnend mit<br />

dem Jahr 2013 in zwölf Zweimonatsschritten insgesamt um zwei Jahre an, so dass die besondere<br />

Altersgrenze des 59. Lebensjahres im Jahr 2024 erreicht wird (Buchstabe b). Für<br />

vor dem 1. Januar 1999 zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten ernannte Majore wird<br />

die besondere Altersgrenze im Jahr 2015 zunächst um ein Jahr (auf 57 Jahre) angehoben.<br />

In den Jahren 2016 bis 2024 erfolgen weitere Anhebungen in sechs Zweimonatsschritten<br />

und drei Viermonatsschritten; die besondere Altersgrenze des 59. Lebensjahres ist im Jahr<br />

2024 erreicht (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).<br />

Nummer 5 hebt die besondere Altersgrenze für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante<br />

beginnend mit dem Jahr 2013 in zwölf Einmonatsschritten insgesamt um ein Jahr an, so<br />

dass die besondere Altersgrenze des 56. Lebensjahres im Jahr 2024 erreicht wird (Buchstabe<br />

b).<br />

Nummer 6 hebt die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere beginnend mit dem Jahr<br />

2013 in zwölf Einmonatsschritten insgesamt um ein Jahr an, so dass die besondere Altersgrenze<br />

des 55. Lebensjahres im Jahr 2024 erreicht wird (Buchstabe b).

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