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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Doppelbuchstabe bb (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)<br />

315 Drucksache 720/07<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 46 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. An die Stelle<br />

des dort genannten § 14a Abs. 2 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 26a<br />

Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5)<br />

Die Regelung stellt sicher, dass Versorgungsbezüge, die aufgrund eines Kriegsunfalls gewährt<br />

werden, von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ausgenommen<br />

sind. Der bisherige Satz 5 wird gestrichen, um die Vorschrift an die entsprechende<br />

Regelung in § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes anzupassen.<br />

Zu Buchstabe b (§ 94 Abs. 4 Satz 2)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 46 Buchstabe b. An die Stelle des dort genannten<br />

§ 14a Abs. 2 Satz 4 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes treten § 26a Abs. 2 Satz 3<br />

und § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Nummer 35 (§ 94a)<br />

Zu Buchstabe a (§ 94a Nr. 1)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 47 Buchstabe a. An die Stelle des dort genannten<br />

§ 14a Abs. 2 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 26a Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 94a Nr. 5)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 47 Buchstabe b. An die Stelle des dort genannten<br />

§ 14a Abs. 2 Satz 4 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes treten § 26a Abs. 2 Satz 3<br />

und § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Nummer 36 (§ 94b Abs. 5 Satz 5 neu)<br />

Es wird klargestellt, dass für die Berechnung die Rundungsvorschriften des § 26 Abs. 1<br />

Satz 2 und 4 SVG anzuwenden sind.<br />

Zu Nummer 37 (§ 94c)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des Bundesbeamtengesetzes<br />

in Artikel 1.<br />

Zu Nummer 38 (§ 96 Abs. 5)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 48 Buchstabe b. An die Stelle des dort genannten<br />

§ 56 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 55b Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.<br />

Zu Nummer 39 (§ 97)<br />

Zu Buchstabe a (§ 97 Überschrift)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

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