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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 6 (Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes)<br />

317 Drucksache 720/07<br />

Zu den Nummern 1, 3 und 4 (§ 4 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 4 und § 11 Satz 1)<br />

Bei den in diesem Artikel enthaltenen Änderungen der Nummern 1, 3 und 4 handelt es sich<br />

im Wesentlichen um notwendige Folgeänderungen zu den vorangegangenen Artikeln dieses<br />

Gesetzes. Soweit es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen des Gesetzestextes handelt,<br />

wurde von einer weiteren Begründung abgesehen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 5)<br />

Im Rentenrecht ist vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender<br />

Geburtenzahlen die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze<br />

von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr als wichtige rentenpolitische Maßnahme notwendig,<br />

um die gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele einhalten zu können.<br />

Entsprechende Maßnahmen sind im Beamtenbereich erforderlich. Auch hier ist angesichts<br />

der demographischen Entwicklung eine Anhebung der Lebensarbeitszeit erforderlich.<br />

Das Bundeskabinett hat am 29. November 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung<br />

der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)<br />

vom 30. April 2007 (BGBl. I S. 554) sowie die wirkungsgleiche Umsetzung für Beamte<br />

beschlossen. Deshalb sieht der <strong>Gesetzentwurf</strong> die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit<br />

der Systeme zeitgleich in das Beamtenrecht und damit auch in das Polizeibeamtenrecht<br />

vor.<br />

Die für den Polizeibereich des Bundes jetzt vorgesehene Regelung ist daher ein Nachvollzug<br />

der für alle Bereiche vorgesehenen grundsätzlichen Anpassung der Lebensarbeitszeit an die<br />

steigende Lebenserwartung. Sie stellt keine grundlegende Neuregelung der besonderen<br />

Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte des Bundes dar. Der Abstand von 5 Jahren bei der<br />

Regelaltersgrenze für Beamte der allgemeinen Verwaltung des Bundes und Polizeibeamte<br />

des Bundes bleibt gewahrt. Dies ist nicht vergleichbar mit einer Anhebung der besonderen<br />

Altersgrenze zur Verringerung des Abstands zwischen allgemeiner und besonderer Altersgrenze.<br />

Schon deshalb bleibt bei der Anpassung der Lebensarbeitszeit für den Polizeibereich<br />

des Bundes eine Differenzierung von unterschiedlich belastenden Funktionen und bestimmten<br />

Tätigkeitsbereichen, wie z.B. Wechselschichtdienst, unberücksichtigt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Satz 1 definiert die gesetzliche Altersgrenze von 62 Jahren, die nach der Übergangsvorschrift<br />

des Absatzes 2 gelten wird.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt die Übergangsregelung zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze auf<br />

62 Jahre unter Berücksichtigung der besonderen Altersgrenzenregelung für Polizeivollzugsbeamte.<br />

Die Umsetzung der Anhebung der Altersgrenze entspricht der Umsetzung der Anhebung<br />

in Artikel 1 § 51 Abs. 4 und § 52 Abs. 1 und 2, für Beamtinnen auf Lebenszeit und<br />

Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch sind oder im Feuerwehrdienst der Bundeswehr oder in den Laufbahnen<br />

des feuerwehrtechnischen Dienstes beschäftigt sind.<br />

Zu Nummer 5 (§ 13)<br />

Die Übergangsvorschrift hat sich durch Zeitablauf erledigt.

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