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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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179 Drucksache 720/07<br />

• Hochschulausbildungszeiten können nicht mehr im Umfang von drei Jahren,<br />

sondern nur noch im Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeiten berücksichtigt werden. Damit wird ein annähernder finanzieller<br />

Gleichklang zwischen den Renten- und Versorgungsbelastungen hergestellt.<br />

Zudem werden Pensionen umso stärker belastet, je höher die der Berechnung<br />

zugrunde liegende Besoldungsgruppe ist.<br />

• Die Übergangsregelung entspricht derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

In einem Übergangszeitraum von vier Jahren erfolgt eine Abschmelzung<br />

der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in Monatsschritten.<br />

b) Zur Übertragung des im Rentenrecht gegenwärtig noch wirkungslosen<br />

Nachhaltigkeitsfaktors<br />

Mit der Rentenreform 2004 ist der sog. Nachhaltigkeitsfaktor in die Formel zur<br />

Berechnung des aktuellen Rentenwertes als eigenständiger Bestandteil eingefügt<br />

worden. Der Faktor soll das Verhältnis von Leistungsbeziehern zu Beitragszahlern<br />

bei künftigen Rentenanpassungen berücksichtigen. Dieser Nachhaltigkeitsfaktor<br />

hat bislang allerdings aufgrund einer gesetzlichen Schutzklausel<br />

noch keine wesentliche Wirkung entfaltet. Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz<br />

vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) sind Rentenkürzungen aufgrund des<br />

Nachhaltigkeitsfaktors ausdrücklich ausgeschlossen worden.<br />

Währenddessen sind für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

des Bundes die jährlichen Versorgungsbezüge durch das Haushaltsbegleitgesetz<br />

2006 (BGBl. I S. 1402) um rund 2 Prozent gekürzt worden.<br />

Die Kürzungen der jährlichen Sonderzahlung sind auf den Zeitraum der mittelfristigen<br />

Finanzplanung bis zum Jahr 2010 befristet und entlasten den Bundeshaushalt<br />

bei den Ausgaben für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

(ohne Bahn und Post) mit rund einer halben Milliarde Euro. Diese<br />

Kürzung ist bei der für den wirkungsgleichen Nachvollzug gebotenen Gesamtschau<br />

zu berücksichtigen.<br />

Auf Grund dieser Verringerung des Versorgungsniveaus und des im Rentenrecht<br />

gegenwärtig noch wirkungslosen Nachhaltigkeitsfaktors wird zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt diese Maßnahme nicht nachgezeichnet. Um auch weiterhin<br />

eine gleichgerichtete und wirkungsgleiche Übertragung von künftigen Auswirkungen<br />

der Rentenreform vornehmen zu können, wird eine besondere Revisionsklausel<br />

in das Beamtenversorgungsrecht eingeführt. Damit wird entsprechend<br />

den verfassungsgerichtlichen Anforderungen sichergestellt, dass der<br />

Gesetzgeber künftig eintretende Auswirkungen der Rentenreformen feststellt<br />

und sich auf dieser Grundlage Rente und Versorgung künftig im Gleichklang<br />

entwickeln und fortgeschrieben werden.<br />

Durch Einführung der Evaluationsklausel im Beamtenversorgungsgesetz des<br />

Bundes vermindert der Gesetzgeber das prognostische Risiko und die mit der<br />

Beurteilung im Rahmen des Gestaltungsspielsraums zwangsläufig verbundenen<br />

Ungenauigkeiten und Abweichungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in<br />

seiner Entscheidung vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) zum Versorgungsänderungsgesetz<br />

2001 ausdrücklich festgestellt, dass der Versorgungsgesetzgeber<br />

bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von<br />

der prognostizierten Entwicklung gehalten ist, Korrekturen an der Ausgestaltung<br />

der Regelungen vorzunehmen. Mit der Revisionsklausel wird erreicht, dass<br />

sämtliche Maßnahmen vor allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Ent-

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