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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 180<br />

wicklung der Alterssicherungssysteme und der Entwicklung der Versorgungsausgaben<br />

überprüft und ggf. Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden.<br />

Damit wird eine parallele gleichgerichtete Entwicklung der beiden großen Alterssicherungssysteme<br />

gewährleistet.<br />

c) Einführung einer Versorgungsauskunft<br />

Mit der Rentenreform 2001 ist für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

eine Rentenauskunft eingeführt worden. Die Regelungen zur Rentenauskunft<br />

werden unter Berücksichtigung der Systemunterschiede wirkungsgleich in<br />

das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen.<br />

d) Übertragung der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen<br />

Mit rentengleichen Regelungen bei den Abschlägen vom Ruhegehalt bei vorzeitigem<br />

Ruhestandseintritt werden für den Bund die Änderungen im Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung<br />

und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) nachgezeichnet. Dazu<br />

wird Folgendes geregelt:<br />

Im Einzelnen:<br />

– Schrittweise Anhebung der geltenden Altersgrenzen von 63 auf 65 Jahre<br />

ab 2012 für ein abschlagsfreies Ruhegehalt – wie im Rentenrecht – für auf<br />

Antrag in den Ruhestand tretende schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten<br />

sowie in Fällen des vorzeitigen Pensionseintritts wegen Dienstunfähigkeit,<br />

die nicht auf einem Dienstunfall beruht. Der maximale Versorgungsabschlag<br />

beträgt für beide Fallgruppen weiterhin 10,8 Prozent.<br />

– Schrittweise Erhöhung des bisherigen maximalen Versorgungsabschlags<br />

– wie im Rentenrecht – auf 14,4 Prozent in Fällen des vorzeitigen Eintritts<br />

in den Ruhestand auf Antrag, da die Antragsaltergrenze bei 63 Jahren belassen<br />

wird.<br />

– Rentengleiche Ausnahmen zu den Abschlagsregelungen bei vorzeitigem<br />

Ruhestand auf Antrag und wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit.<br />

Danach können Beamtinnen und Beamte des Bundes entgegen<br />

den bisherigen Regelungen ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen<br />

vorzeitig<br />

• auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts<br />

das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre<br />

mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den §§ 6, 8 bis 10<br />

des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind (das heißt insbesondere<br />

Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnis) oder nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

wegen Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt<br />

führen können oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten<br />

10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen<br />

sind oder als Pflichtbeitragszeiten ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit<br />

nach § 14a Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähig<br />

sind.

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