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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 38<br />

§ 86<br />

Amtsbezeichnungen<br />

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte<br />

Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest.<br />

(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen<br />

Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein<br />

anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt<br />

mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung<br />

die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.<br />

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung<br />

in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder<br />

„a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich<br />

die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Arbeitszeit<br />

§ 87<br />

Arbeitszeit<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht<br />

überschreiten.<br />

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen<br />

Bedürfnissen verlängert werden.<br />

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten<br />

ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung<br />

durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter<br />

Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der<br />

Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle,<br />

der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten<br />

Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils<br />

zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen<br />

Daten vorzusehen.<br />

§ 88<br />

Mehrarbeit<br />

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies<br />

erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine<br />

dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über<br />

die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über<br />

die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu<br />

gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können<br />

die Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine<br />

Vergütung erhalten.

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