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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 130<br />

12. § 28a wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbeschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgeltlicher“ durch das Wort „genehmigungspflichtiger“<br />

und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“ durch die Wörter „nichtgenehmigungspflichtige<br />

Nebentätigkeiten“ ersetzt.<br />

13. § 29 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefugter Einsicht“ durch die Wörter „durch<br />

technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme“<br />

ersetzt.<br />

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:<br />

„Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden.“<br />

cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „einschließlich der in Dateien gespeicherten“<br />

gestrichen.<br />

dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der<br />

Personalführung und -bearbeitung sowie der Personalwirtschaft verwendet<br />

werden.“<br />

ee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:<br />

„Eine Verwendung für andere als die in Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht<br />

vor, wenn Personalaktendaten im Rahmen einer Datenschutzkontrolle den mit<br />

ihrer Durchführung Betrauten bekannt werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen<br />

der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer<br />

Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten<br />

erfolgt.“<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und<br />

frühere Soldaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Begründung,<br />

Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur<br />

Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere<br />

zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich<br />

ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.“<br />

bb) In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar 1994 an“ gestrichen.

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