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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 66<br />

11. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im Bundesbereich“ gestrichen und die<br />

Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bundesministerium<br />

des Innern“ ersetzt.<br />

b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

12. § 19 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“<br />

durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines<br />

Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule,“ gestrichen und das<br />

Wort „Voraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzung“ ersetzt.<br />

13. § 19a wird wie folgt gefasst:<br />

㤠19a<br />

Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes<br />

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt<br />

durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter<br />

oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen,<br />

das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in<br />

der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend<br />

für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf<br />

Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.“<br />

14. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in Landesbesoldungsordnungen“ gestrichen.<br />

bb) Satz 2 wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen“ durch das Wort „ausgewiesen“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des <strong>Bundesrat</strong>es“ gestrichen.<br />

c) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.<br />

16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter<br />

„ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger<br />

Abschluss" und die Wörter „den Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen<br />

Abschluss" ersetzt.

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