Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online
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Drucksache 720/07 254<br />
vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-17/05, Cadman, hat der Gerichtshof der Europäischen<br />
Gemeinschaften nochmals ausdrücklich klargestellt, dass „... das Kriterium des<br />
Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist, die Berufserfahrung<br />
zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten ...“.<br />
Zu Absatz 4<br />
Die Dienstverhältnisse von Beamten und Soldaten unterscheiden sich darin, dass Soldaten<br />
weit überwiegend nicht in einem auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnis stehen. Änderungen<br />
beim Grundgehalt müssen auch die besonderen Verhältnisse der Soldaten auf Zeit<br />
(2007: ca. 131.000) einerseits und der Berufssoldaten (2007: ca. 58.000) andererseits berücksichtigen.<br />
Um den Besonderheiten der Karriereverläufe der Soldaten und der militärischen<br />
Personalstrukturen Rechnung zu tragen, enthält Absatz 4 besondere Regelungen für<br />
das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes sowie für den Einstieg.<br />
Satz 1 berücksichtigt pauschal, dass Soldaten anders als Beamte keinen Vorbereitungsdienst<br />
mit Anspruch auf Anwärterbezüge leisten, sondern innerhalb eines Dienstverhältnisses<br />
mit Dienstbezügen einen hohen Anteil von Ausbildungszeiten absolvieren. Satz 2 und<br />
Satz 3 berücksichtigen die besonderen Karriereverläufe von Soldaten, die durch einen beruflichen<br />
Einstieg in jungen Jahren und durch das Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade geprägt<br />
sind.<br />
Die Regelung in Satz 4 betrifft Soldaten, die in einem höheren Dienstgrad eingestellt werden.<br />
In einen höheren als dem untersten Dienstgrad werden vor allem Soldaten eingestellt, die<br />
mit einer Berufsausbildung, an die sich zum Teil auch bereits berufspraktische Erfahrungen<br />
angeschlossen haben, in die Bundeswehr eintreten. Soweit diese sog. Quereinsteiger bei<br />
ihrem Eintritt in die Bundeswehr älter als 21 Jahre sind, werden sie so gestellt, als ob sie<br />
bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres ernannt worden wären. Diese besondere Regelung<br />
stellt sicher, dass „Quereinsteiger“, die oftmals in vergleichsweise kurzer Zeit nach ihrem<br />
Eintritt eine Vorgesetztenfunktion übernehmen, gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten<br />
in der Höhe ihrer Besoldung nicht zurückbleiben. Der rasche Aufstieg in eine Führungsfunktion<br />
stellt eine Besonderheit militärischer Verwendungen dar. Wird z. B. ein Soldat<br />
in dem Monat, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet, in einem höheren Dienstgrad als<br />
„Quereinsteiger“ erstmals eingestellt, erfolgt dies in der Stufe 2.<br />
Zu Absatz 5<br />
Die Vorschrift regelt das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei<br />
nicht anforderungsgerechten Leistungen.<br />
Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Aufgaben in der Bundesverwaltung sowie die unterschiedlichen<br />
Gegebenheiten in einzelnen Dienststellen verzichtet Absatz 5 auf detaillierte Vorgaben<br />
zur Durchführung des Verfahrens. Die jeweilige Dienstbehörde trägt die Verantwortung für<br />
eine dem Leistungsprinzip entsprechende, zugleich übermäßigen Aufwand vermeidende<br />
Durchführung. Hierbei bedarf es eines engen Zusammenspiels zwischen der Dienstbehörde<br />
und dem für die Leistungseinschätzung zuständigen Vorgesetzten.<br />
Die Dienstbehörde hat sowohl Kenntnis von den jeweiligen Stichtagen, zu denen gemäß<br />
Absatz 3 – für den soldatischen Bereich in Verbindung mit Absatz 4 – ein Aufstieg in Betracht<br />
kommt, sie hat zudem über die Personalakte auch Kenntnis über die jeweilige Aktenlage<br />
zum Leistungsbild. Der zuständige Vorgesetzte hat vor allem die aktuelle Leistungsentwicklung<br />
im Blick. Grundlage der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs<br />
in Betracht kommt, ist die Leistung, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten<br />
Dienstzeit erbracht wurde. Das entsprechende Leistungsbild ergibt sich aus einer geeigneten<br />
Leistungseinschätzung, in der Regel wird dies die dienstliche Beurteilung sein. In jedem<br />
Fall muss die Leistungseinschätzung hinreichend aktuell sein. Ist sie älter als zwölf Monate,<br />
kann das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes nur auf eine<br />
aktuelle Ergänzung gestützt werden (Satz 3).