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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 254<br />

vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-17/05, Cadman, hat der Gerichtshof der Europäischen<br />

Gemeinschaften nochmals ausdrücklich klargestellt, dass „... das Kriterium des<br />

Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist, die Berufserfahrung<br />

zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten ...“.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Dienstverhältnisse von Beamten und Soldaten unterscheiden sich darin, dass Soldaten<br />

weit überwiegend nicht in einem auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnis stehen. Änderungen<br />

beim Grundgehalt müssen auch die besonderen Verhältnisse der Soldaten auf Zeit<br />

(2007: ca. 131.000) einerseits und der Berufssoldaten (2007: ca. 58.000) andererseits berücksichtigen.<br />

Um den Besonderheiten der Karriereverläufe der Soldaten und der militärischen<br />

Personalstrukturen Rechnung zu tragen, enthält Absatz 4 besondere Regelungen für<br />

das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes sowie für den Einstieg.<br />

Satz 1 berücksichtigt pauschal, dass Soldaten anders als Beamte keinen Vorbereitungsdienst<br />

mit Anspruch auf Anwärterbezüge leisten, sondern innerhalb eines Dienstverhältnisses<br />

mit Dienstbezügen einen hohen Anteil von Ausbildungszeiten absolvieren. Satz 2 und<br />

Satz 3 berücksichtigen die besonderen Karriereverläufe von Soldaten, die durch einen beruflichen<br />

Einstieg in jungen Jahren und durch das Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade geprägt<br />

sind.<br />

Die Regelung in Satz 4 betrifft Soldaten, die in einem höheren Dienstgrad eingestellt werden.<br />

In einen höheren als dem untersten Dienstgrad werden vor allem Soldaten eingestellt, die<br />

mit einer Berufsausbildung, an die sich zum Teil auch bereits berufspraktische Erfahrungen<br />

angeschlossen haben, in die Bundeswehr eintreten. Soweit diese sog. Quereinsteiger bei<br />

ihrem Eintritt in die Bundeswehr älter als 21 Jahre sind, werden sie so gestellt, als ob sie<br />

bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres ernannt worden wären. Diese besondere Regelung<br />

stellt sicher, dass „Quereinsteiger“, die oftmals in vergleichsweise kurzer Zeit nach ihrem<br />

Eintritt eine Vorgesetztenfunktion übernehmen, gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten<br />

in der Höhe ihrer Besoldung nicht zurückbleiben. Der rasche Aufstieg in eine Führungsfunktion<br />

stellt eine Besonderheit militärischer Verwendungen dar. Wird z. B. ein Soldat<br />

in dem Monat, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet, in einem höheren Dienstgrad als<br />

„Quereinsteiger“ erstmals eingestellt, erfolgt dies in der Stufe 2.<br />

Zu Absatz 5<br />

Die Vorschrift regelt das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei<br />

nicht anforderungsgerechten Leistungen.<br />

Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Aufgaben in der Bundesverwaltung sowie die unterschiedlichen<br />

Gegebenheiten in einzelnen Dienststellen verzichtet Absatz 5 auf detaillierte Vorgaben<br />

zur Durchführung des Verfahrens. Die jeweilige Dienstbehörde trägt die Verantwortung für<br />

eine dem Leistungsprinzip entsprechende, zugleich übermäßigen Aufwand vermeidende<br />

Durchführung. Hierbei bedarf es eines engen Zusammenspiels zwischen der Dienstbehörde<br />

und dem für die Leistungseinschätzung zuständigen Vorgesetzten.<br />

Die Dienstbehörde hat sowohl Kenntnis von den jeweiligen Stichtagen, zu denen gemäß<br />

Absatz 3 – für den soldatischen Bereich in Verbindung mit Absatz 4 – ein Aufstieg in Betracht<br />

kommt, sie hat zudem über die Personalakte auch Kenntnis über die jeweilige Aktenlage<br />

zum Leistungsbild. Der zuständige Vorgesetzte hat vor allem die aktuelle Leistungsentwicklung<br />

im Blick. Grundlage der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs<br />

in Betracht kommt, ist die Leistung, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten<br />

Dienstzeit erbracht wurde. Das entsprechende Leistungsbild ergibt sich aus einer geeigneten<br />

Leistungseinschätzung, in der Regel wird dies die dienstliche Beurteilung sein. In jedem<br />

Fall muss die Leistungseinschätzung hinreichend aktuell sein. Ist sie älter als zwölf Monate,<br />

kann das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes nur auf eine<br />

aktuelle Ergänzung gestützt werden (Satz 3).

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