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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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353 Drucksache 720/07<br />

Ver.di begrüßt die wirkungsgleiche Übertragung des rentenversicherungsrechtlichen Nachhaltigkeitsgesetzes<br />

auf die Beamtenversorgung. Allerdings lehnt ver.di die Streichung von<br />

Ausbildungszeiten in dem Versorgungssystem ab.<br />

Der Bundeswehrverband (DBwV) begrüßt die Beibehaltung der einheitlichen Besoldungstabelle<br />

A für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten und den Ausbau der<br />

familienbezogenen Besoldungselemente als für den Soldatenbereich besonders wichtiges<br />

Element. Der DBwV lehnt die spezifischen Erfahrungszeiten für Soldatinnen und Soldaten<br />

ab, die Überleitungsregelungen werden wegen ihrer Komplexität kritisch gesehen.<br />

Im Bereich der Auslandsdienstbezüge lehnt der DBwV die Neuregelung des Zuschlags für<br />

Bedienstete nach dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ("GAD-Zuschlag") ab.<br />

Der DBwV begrüßt, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten nicht beseitigt,<br />

sondern in den monetären Auswirkungen gleichgerichtete versorgungsrechtliche Regelungen<br />

getroffen worden seien. Die vorgesehene Regelung bedürfe aber einer Öffnungsklausel,<br />

wonach der Dienstherr im Einzelfall über die gesetzlich vorgesehene Regelung hinaus<br />

zusätzliche Zeiten anerkennen dürfe.<br />

Der Deutsche Richterbund begrüßt die Erhöhung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile.<br />

Er ist skeptisch gegenüber der Anhebung der Regelaltersgrenze und kritisiert die<br />

Einstufung in der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach der Berufserfahrung. Die Beschränkung<br />

der Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten<br />

wird kritisiert, weil sie die amtsangemessene Versorgung in Frage und ein ungerechtfertigtes<br />

Sonderopfer des höheren bzw. des Richter- und Staatsanwaltsdienstes darstelle.<br />

Der Christliche Gewerkschaftsbund fordert insbesondere eine Überarbeitung der Leistungsbezahlung.<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Gesetzentwurf</strong> setzt die Bundesregierung die Entscheidung des Gesetzgebers<br />

im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkungsgleich in das Beamtenrecht um.<br />

Die Anhebung der Altersgrenzen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist – ebenso<br />

wie die Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung – unerlässlich. Der demographische<br />

Wandel wird in Zukunft auch den öffentlichen Dienst des Bundes treffen.<br />

Das bisherige Verfahren zur Beteiligung der Spitzenorganisationen hat sich bewährt.<br />

Das bestehende Laufbahnrecht wird erheblich flexibilisiert. Das Laufbahngruppenprinzip und<br />

ein Festhalten an einem Aufstiegsverfahren zur Erreichung der nächsthöheren Laufbahn<br />

bleiben allerdings erforderlich. Gerade im Hinblick auf Mobilität ist ein Minimum an Einheitlichkeit<br />

bei allen Dienstherren erforderlich. Dies erfordert ein nach einheitlichen Kriterien<br />

funktionierendes Vergleichssystem. Bei einem System, das auf funktionsbezogenen Differenzierungen<br />

beruht, müssen Vorkehrungen für einen einheitlichen besoldungsmäßigen<br />

Vollzug getroffen werden. Im Rahmen des Europäischen Qualifizierungsrahmens sollen Tätigkeitsanforderungen<br />

und Kompetenzprofile unabhängig von formalen Bildungsabschlüssen<br />

typisiert werden. Daneben besteht zukünftig die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber<br />

ohne Einschaltung des Bundespersonalausschusses auch in einer höheren Besoldungsgruppe<br />

als dem bisherigen Eingangsamt einzustellen.

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