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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 276<br />

Zu Buchstabe d (Anlage I Besoldungsgruppe B 4)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Im Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr wurden ab 1. März 2003 die bisher durch<br />

das Amt für Wehrgeophysik, das Amt für militärisches Geowesen, die Schule für Wehrgeophysik<br />

und die Topographietruppe des Heeres wahrgenommenen Aufgaben zusammengeführt.<br />

Das Amt wird durch einen Brigadegeneral (Besoldungsgruppe B 6) geleitet. Die Funktion<br />

„Vertreter des Amtschefs“ wurde einem Beamten übertragen, der als Stellvertreter und<br />

Leiter der Fachabteilung „Grundlagen Geowissenschaften und Datenbasis“ im Wesentlichen<br />

die Funktionen des bisherigen Präsidenten des aufgelösten Amtes für Wehrgeophysik (Besoldungsgruppe<br />

B 5) wahrnimmt. Er ist oberster wissenschaftlicher Beamter des Fachdienstes.<br />

Zu seinen Aufgaben gehört die Vertretung des Fachdienstes in hochrangigen nationalen<br />

und internationalen Gremien. Er ist ständiges Mitglied im Interministeriellen Ausschuss für<br />

das Geoinformationswesen. Auf Grund der häufigen dienstlichen Abwesenheiten des Amtschefs<br />

ist sein Aufgabengebiet ferner geprägt durch die Wahrnehmung einer herausragenden<br />

Führungsfunktion mit zugleich hohem wissenschaftlichen Anspruch nach innen und außen.<br />

Die Einstufung des Dienstpostens in Besoldungsgruppe B 4 ist angemessen.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Folgeänderung aus der veränderten Bewertung des Dienstpostens.<br />

Zu Buchstabe e (Anlage I Besoldungsgruppe B 5)<br />

Auf Grund des steigenden Bedarfs an fremdsprachlichen Dienstleistungen (Sprachausbildung,<br />

Übersetzen, Dolmetschen) wurde das Bundessprachenamt im Rahmen der Neukonzeption<br />

des Sprachendienstes der Bundeswehr vor einigen Jahren neu organisiert. Zur Erhöhung<br />

von Effizienz und Effektivität sind alle früher in verschiedenen Organisationsbereichen<br />

ausgebrachten Dienstposten des Sprachendienstes in das Bundessprachenamt verlagert<br />

worden, um damit die erforderliche organisatorische Einheit herzustellen. In Folge der<br />

Neuorganisation verdoppelte sich die Anzahl der Mitarbeiter. Die rund 1.000 Mitarbeiter sind<br />

etwa zur Hälfte dezentral unmittelbar bei den Bedarfsträgern vor Ort in mehr als 100 Dienststellen<br />

tätig.<br />

Zu Nummer 63 (Anlage II)<br />

Zu Buchstabe a (Anlage II Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Die durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes entfallende Regelung des § 48<br />

Abs. 1 zur Bewährung des Juniorprofessors als Hochschullehrer, auf die das Gesetz bisher<br />

Bezug genommen hat, wurde für den Bereich des Bundes in § 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes<br />

übernommen.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wurde bisher auch auf die Zulagen, die Professoren<br />

der Besoldungsgruppe W 1 ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses<br />

auf Zeit erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben, eine jährliche<br />

Sonderzahlung geleistet. Durch die vorgenommene Änderung wird diese Zahlung bei<br />

der Bemessung der in Satz 1 genannten monatlichen Zulage berücksichtigt.<br />

Zu Buchstabe b (Anlage II Besoldungsgruppe W 1)<br />

Die durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes entfallende Regelung des § 47 zu<br />

den Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren, auf die das Gesetz bisher Bezug<br />

genommen hat, wurde für den Bereich des Bundes in § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes<br />

übernommen.

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