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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 54<br />

§ 128<br />

Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen<br />

Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten<br />

nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen,<br />

wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten<br />

oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.<br />

Abschnitt 10<br />

Besondere Rechtsverhältnisse<br />

§ 129<br />

Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane<br />

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des <strong>Bundesrat</strong>es und des Bundesverfassungsgerichtes<br />

sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung<br />

und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten<br />

des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des <strong>Bundesrat</strong>es oder durch die<br />

Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese<br />

sind jeweils die oberste Dienstbehörde.<br />

(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Deutschen Bundestag und die Direktorin oder<br />

der Direktor des <strong>Bundesrat</strong>es können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,<br />

soweit sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind.<br />

§ 130<br />

Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes<br />

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen<br />

Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen<br />

und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft<br />

einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes<br />

steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.<br />

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den<br />

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen<br />

und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen<br />

Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.<br />

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils<br />

obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren<br />

Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.<br />

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung<br />

kann abgesehen werden, wenn<br />

1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder<br />

2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen<br />

werden soll.

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