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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 126<br />

Artikel 10<br />

Änderung des Soldatengesetzes<br />

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I<br />

S. 1482), geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I<br />

S. 1897), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter „oder im Europäischen<br />

Parlament“ eingefügt.<br />

2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch<br />

die Angabe „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

3. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm<br />

bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten<br />

Verschwiegenheit zu bewahren.“<br />

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.“<br />

4. § 20 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠20<br />

Nebentätigkeit<br />

(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen<br />

Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen<br />

Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes<br />

zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche<br />

Nebentätigkeiten:<br />

1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten<br />

und<br />

2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.<br />

Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme<br />

hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

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