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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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11 Drucksache 720/07<br />

§ 9<br />

Auswahlkriterien<br />

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung<br />

und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische<br />

Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft,<br />

Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung<br />

der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung<br />

sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.<br />

§ 10<br />

Ernennung<br />

(1) Einer Ernennung bedarf es zur<br />

1. Begründung des Beamtenverhältnisses,<br />

2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,<br />

3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung<br />

oder<br />

4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.<br />

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde<br />

müssen enthalten sein<br />

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis"<br />

mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit",<br />

„auf Probe", „auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamtin" oder „als Ehrenbeamter"<br />

oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,<br />

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art<br />

bestimmenden Worte nach Nummer 1 und<br />

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.<br />

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf<br />

Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.<br />

§ 11<br />

Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit<br />

(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt<br />

werden, wer<br />

1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und<br />

2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.<br />

Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens<br />

drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit<br />

von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung<br />

die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,<br />

die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der<br />

Mindestprobezeit.<br />

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf<br />

Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.<br />

Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer<br />

Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

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