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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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61 Drucksache 720/07<br />

§ 143<br />

Verwendungen im Ausland<br />

(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amts im<br />

Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen<br />

verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten<br />

Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,<br />

1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung<br />

teilzunehmen,<br />

2. Schutzkleidung zu tragen,<br />

3. Dienstkleidung zu tragen und<br />

4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.<br />

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur<br />

gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.<br />

(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen<br />

Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs<br />

ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem<br />

Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich<br />

des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des auf die<br />

Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.<br />

Abschnitt 13<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 144<br />

Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden<br />

(1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die Aufsicht zuständige<br />

oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz<br />

die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung<br />

vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Sie<br />

kann auch verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.<br />

(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in diesem Gesetz oder dem<br />

Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten<br />

die zuständige Verwaltungsstelle.<br />

§ 145<br />

Durchführungsvorschriften<br />

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

§ 146<br />

Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften<br />

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre<br />

Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten<br />

und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften<br />

dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.

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