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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 214<br />

Zu § 67 (Verschwiegenheitspflicht)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 61 Abs. 1 Satz 1. In Satz 1 wird klarstellend aufgenommen, dass die Verschwiegenheitspflicht<br />

sich sowohl auf Angelegenheiten, die bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte bekannt<br />

geworden sind, als auch auf solche, die bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit bekannt<br />

werden, erstreckt. Zwischen der Kenntnis und der dienstlichen Tätigkeit muss also ein<br />

innerer Zusammenhang bestehen. Das Erfordernis dieser Amtskausalität wird durch den<br />

Begriff „dienstliche Angelegenheit“ weiter verdeutlicht. Die Regelung des § 124 BRRG, wonach<br />

die Verschwiegenheitspflicht über den Bereich eines Dienstherrn hinausgeht, wird in<br />

Satz 2 in das Bundesbeamtengesetz übernommen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Regelung nimmt den Inhalt des bisherigen § 61 Abs. 1 Satz 2 bis 4 auf. Aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit bilden die Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 einen eigenen Absatz.<br />

Satz 2 entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 61 Abs. 4. § 60 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet ebenso wie der bisherige § 52 Abs. 2<br />

Beamtinnen und Beamte, für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung<br />

einzutreten. Auf den einschränkenden Zusatz „bei deren Gefährdung“ im bisherigen § 61<br />

Abs. 4 kann daher ohne inhaltliche Änderung verzichtet werden, zumal es sich insoweit nicht<br />

um eine konstitutive Regelung, sondern lediglich um einen Verweis auf anderweitig begründete<br />

Verpflichtungen handelt.<br />

Zu Absatz 3<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 61<br />

Abs. 2. Entsprechend der Regelung in Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Dienstherrnwechsel<br />

auch der frühere Dienstherr zu beteiligen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 61<br />

Abs. 3.<br />

Zu § 68 (Versagung der Aussagegenehmigung)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 62 Abs. 1 und 3. Neu in Absatz 3 wird geregelt, dass die Entscheidungsbefugnis auf<br />

andere Behörden übertragen werden kann.<br />

Zu § 69 (Gutachtenerstattung)<br />

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 62 Abs. 2. Satz 2 enthält für die Frage der Zuständigkeit<br />

die Verweisung auf § 68 Abs. 3.<br />

Zu § 70 (Auskünfte an die Medien)<br />

Entspricht dem bisherigen § 63. Der bisher verwendete Begriff „Presse“ wird durch den weiteren<br />

Begriff „Medien“ ersetzt, damit sind Presse, Rundfunk und Telemedien erfasst. Ohne<br />

materielle Änderung ist geregelt, dass die jeweilige Leitung der Behörde zur Entscheidung<br />

befugt ist.

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