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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 270<br />

Fällen ab dem 15. Tag ihres Aufenthalts auch den AVZ erhalten. Wenngleich für diesen Personenkreis<br />

die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag nur entsprechend anzuwenden<br />

sind, handelt es sich nicht um eine neues Instrument der Auslandsbesoldung,<br />

sondern bildet den Auslandsverwendungszuschlag unverändert ab.<br />

Satz 3 übernimmt aus dem früheren § 58a Abs. 3 die Sätze 5 und 6. Damit wird Extremsituationen,<br />

die im Zusammenhang mit dem Dienst entstanden sind und in denen der Bedienstete<br />

nicht mehr selbständig über seinen Verbleib entscheiden kann, Rechnung getragen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Anrechnung erfolgt im Wesentlichen in gleicher Weise wie bisher. Der Hinweis auf die<br />

monatliche Betrachtungsweise hat – angesichts der neu eingeführten Endabrechnung nach<br />

Abschluss der Verwendung – klarstellende Funktion und verändert die Rechtslage nicht.<br />

Verändert wurde lediglich die Bezeichnung der von der Anrechnung ausgenommenen Positionen:<br />

Um in der Vergangenheit aufgetretene Schwierigkeiten bei der Gegenüberstellung<br />

der Zahlungen Dritter mit denen des deutschen Dienstherrn zu beheben, sind alle gezahlten<br />

Reisekosten im Bereich der deutschen Reisekosten, nicht aber beim Auslandsverwendungszuschlag,<br />

anzurechnen.<br />

Die allgemeine Anrechnungsregel des § 9a Abs. 2 bleibt beim AVZ auch weiterhin ausgeschlossen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Die Details der Ausgestaltung des Auslandsverwendungszuschlags sind wie bisher in einer<br />

Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern festzulegen.<br />

Zu Nummer 45 (§ 56 neu)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuordnung der Auslandsdienstbezüge.<br />

Zu Nummer 46 (§ 59)<br />

Zu Buchstabe a (§ 59 Abs. 2)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Buchstabe b (§ 59 Abs. 3)<br />

Folgeänderung im Hinblick auf die neue Überschrift des 5. Abschnitts.<br />

Zu Buchstabe c (§ 59 Abs. 4 Satz 2)<br />

Folgeänderung zur Aufhebung des § 7 und der Zusammenfassung der Regelungen zum<br />

Kaufkraftausgleich im neuen § 55.<br />

Zu Nummer 47 (§ 63 Abs. 1 Satz 1)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 48 (§ 64)<br />

Die Vorschrift wird aufgehoben, da es im Bund keine Lehramtsanwärter gibt.

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