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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (Überschrift)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.<br />

Zu Nummer 3 (§ 1 Abs. 1 und 2)<br />

285 Drucksache 720/07<br />

Durch die Aufhebung des Artikel 74a des Grundgesetzes verliert der Bund die konkurrierende<br />

Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie<br />

der Richter der Länder. Aufgrund der Übergangsregelung in Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

gilt das durch den Bund erlassene Beamtenversorgungsgesetz fort, kann aber in<br />

Bezug auf die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder<br />

nur durch neues Landesrecht und in Bezug auf die Versorgung der Beamten und Richter des<br />

Bundes nur durch neues Bundesrecht fort entwickelt werden. Dem trägt die Änderung des<br />

persönlichen Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes Rechnung. Das<br />

Beamtenversorgungsgesetz als Bundesrecht wird fortgeschrieben. Die neuen Regelungen<br />

gelten allerdings nur noch für Beamte und Richter des Bundes.<br />

Zu Nummer 4 (§ 2)<br />

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)<br />

Es wird klargestellt, dass auch der neben Witwen- oder Waisengeld zu zahlende Unterschiedsbetrag<br />

nach § 50 Abs. 1 Satz 3 zu den Versorgungsbezügen gehört.<br />

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 neu)<br />

Es wird klargestellt, dass es sich bei einer Einmalzahlung um einen Versorgungsbezug handelt.<br />

Zu Nummer 5 (§ 5)<br />

Zu Buchstabe a (§ 5 Abs. 1)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 1 Satz 1)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Einbau von Sonderzahlung und allgemeiner<br />

Stellenzulage in die Berechnungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. Artikel<br />

2 und 3). Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsrechts bestimmen sich<br />

nach dem Besoldungsrecht, das durch Einbau der Sonderzahlung des Bundes für aktive<br />

Beamtinnen und Beamte in Höhe von 2,5 Prozent diese ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

entsprechend erhöht. Diese Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird an die Versorgungsempfängerinnen<br />

und Versorgungsempfänger des Bundes nur in einem Umfang<br />

weitergegeben, der der jährlichen Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

(2,085 Prozent der Jahresversorgungsbezüge nach § 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes)<br />

unter Berücksichtigung der Verminderung dieser Sonderzahlung<br />

durch einen Abzug für Pflegeleistungen (§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes) entspricht.<br />

Dies wird durch Einfügung eines auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwendenden<br />

Kürzungsfaktors umgesetzt.

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