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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 entspricht § 72b Abs. 1 Satz 3.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 entspricht § 72b Abs. 3.<br />

Zu § 94 (Hinweispflicht)<br />

Entspricht dem bisherigen § 72c.<br />

225 Drucksache 720/07<br />

Die Regelung des Benachteiligungsverbots bei verkürzter Arbeitszeit ist in § 25 enthalten.<br />

Zu § 95 (Beurlaubung ohne Besoldung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 72e Abs. 1. In Nummer 2 ist das Erfordernis der Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

entfallen, da Altersgrenzen diskriminierende Wirkung haben können. Der Zeitraum der Beurlaubung<br />

muss sich allerdings weiterhin bis zum Ende des Ruhestands erstrecken.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Besoldung in Bereichen der Bundesverwaltung,<br />

in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll. Hier soll künftig, unabhängig<br />

von den engen Voraussetzungen des Absatzes 1, die Beurlaubung auf Antrag der Beamtin<br />

und des Beamten zulässig sein, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für<br />

die Frage der Zulassung von Nebentätigkeiten und die Höchstdauer gelten die Absätze 3<br />

und 4.<br />

Zu Absatz 3<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 72e Abs. 2.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht dem bisherigen § 72e Abs. 3. Die Gesamtfreistellungsmöglichkeit wurde von 12<br />

auf 15 Jahre erweitert. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen, wie z. B. § 4 Abs. 3<br />

des Postpersonalrechtsgesetzes. Der bisherige § 72e Abs. 4 entfällt ersatzlos wegen Zeitablaufs.<br />

Zu § 96 (Fernbleiben vom Dienst)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 73.<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)<br />

Zu § 97 (Begriffsbestimmungen)<br />

Die Definitionen aus § 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung werden mit redaktioneller<br />

Anpassung in das Gesetz übernommen.

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