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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 236<br />

Der bisherige § 98 Abs. 1 entfällt. Eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses über<br />

die allgemeine Anerkennung von Prüfungen ist nicht mehr erforderlich. Betroffen sind bisher<br />

Hochschul- und andere Prüfungen als Vorbildungsvoraussetzungen für die Einstellung in den<br />

Vorbereitungsdienst oder in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sowie einer Laufbahnprüfung<br />

vergleichbare Prüfungen als Erwerb einer Laufbahnbefähigung. Inländische Prüfungen<br />

bedürfen nach § 43 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung keiner besonderen Anerkennung.<br />

Die Anerkennung von Prüfungen aus der DDR erfolgt auf Grundlage des Artikel 37<br />

des Einigungsvertrags; ausländische Abschlüsse werden auf Grundlage des § 18 beziehungsweise<br />

nach den allgemeinen Regelungen des § 17 anerkannt.<br />

Es ist darüber hinaus Aufgabe aller Dienstherren und sonstigen öffentlichen Einrichtungen,<br />

Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln bei der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften,<br />

zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur besseren<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen. Einer besonderen Zuweisung dieser<br />

Aufgabe an den Bundespersonalausschuss bedarf es insoweit nicht.<br />

Zu § 122 (Geschäftsordnung)<br />

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 99.<br />

Zu § 123 (Sitzungen und Beschlüsse)<br />

Zu den Absätzen 1 bis 4<br />

Die Regelungen entsprechen mit redaktionellen Anpassungen den bisherigen §§ 100 und<br />

101 Abs. 1. Der im bisherigen § 100 Abs. 1 enthaltene Begriff „Beschwerdeführer“ ist entfallen,<br />

weil Stellungnahmen zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen<br />

Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung<br />

seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr zu den Aufgaben des Bundespersonalausschusses gehören.<br />

Zu den Absätzen 5 und 6<br />

Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem bisherigen § 103.<br />

Zu § 124 (Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 102.<br />

Zu Abschnitt 9 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz)<br />

Zu § 125 (Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 171.<br />

Zu § 126 (Verwaltungsrechtsweg)<br />

Mit redaktionellen Anpassungen werden die Regelungen des § 126 BRRG übernommen.<br />

Der bisherige § 172, durch den bislang der Rechtsweg für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

geregelt war, kann entfallen, da es sich hierbei um eine Verweisnorm auf die<br />

§§ 126 und 127 des BRRG gehandelt hat, die nunmehr unmittelbar in das Bundesbeamtengesetz<br />

integriert werden.<br />

Zu Absatz 1<br />

Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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